OR Art. 577 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 577 OR vom 2023

Art. 577 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 577 II. Ausschliessung durch das Gericht

Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und diese vorwiegend in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter liegen, so kann das Gericht auf deren Ausschliessung und auf Ausrichtung ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen erkennen, sofern alle übrigen Gesellschafter es beantragen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 577 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-06-34ForderungGesellschaft; Berufung; Gesellschafter; Verlust; Kollektivgesellschaft; Geschäft; Regel; Auflösung; Vereinbarung; Regelung; Recht; Berufungsklägerin; Kanton; Ausscheiden; Forderung; Parteien; Bezirk; Urteil; Sinne; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Imboden; Geschäfts; Gesell-; Anspruch; Gesellschafters

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
89 II 133Ausschliessung aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 822 Abs. 3 OR). Der Richter darf einen Gesellschafter auf Begehren der Gesellschaft aus wichtigen Gründen ausschliessen, auch wenn die vermögensrechtlichen Folgen dieser Massnahme (Art. 822 Abs. 4 OR) nicht zum Gegenstand des Prozesses gemacht worden sind. Gesellschaft; Ausschliessung; Gesellschafter; Herabsetzung; Obergericht; Ausgeschlossenen; Stammkapital; Recht; Urteil; Abfindung; Vorschriften; Stammkapitals; Gesellschaftsvermögen; Richter; Prozesses; üsse; Klägers; ächst; ögensrechtliche; änkter; Haftung; Begehren; ögensrechtlichen; Massnahme; Widerklage; Bundesgericht; önne; Leistung; Gesellschafters; Mitgliedschaft