Art. 57 BPR vom 2022
Art. 57 (1) Ende der Amtsdauer
Die Amtsdauer des Nationalrates endet mit der Konstituierung des neu gewählten Rates.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 ([AS 1994 2414]; [BBl 1993 III 445]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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