E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Berufsbildungsgesetz (BBG)

Art. 57 BBG vom 2022

Art. 57 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 57 Bedingungen und Auflagen

1 Beiträge nach den Artikeln 53–56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben:

  • a. bedarfsgerecht ist;
  • b. zweckmässig organisiert ist;
  • c. ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst.
  • 2 Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz