Art. 566 CC de 2024

Art. 566 1. Faculté de répudier
1 Les héritiers légaux ou institués ont la faculté de répudier la succession.
2 La succession est censée répudiée, lorsque l’insolvabilité du défunt était notoire ou officiellement constatée l’époque du décès.
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Art. 566 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PF230058 | Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung / Kosten | Erben; Urteil; Einzelgericht; Erbschaft; Entscheid; Ausschlagungserklärung; Protokoll; Recht; Erblasserin; Behörde; Bezirksgericht; Protokollierung; Erbschaftssachen; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Erbausschlagung; Testament; Urteils; Vorinstanz; Kanton; Dispositiv-Ziffer; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Bezirksgerichts; Testamentseröffnung; Lasses; Erbenermittlung |
ZH | LF230059 | Eröffnung eines Testamentes und Erbvertrages | Berufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Entscheid; Testament; Erbvertrag; Verfahren; Erblasserin; Erben; Akten; Bezirksgericht; Bundesgericht; Oberrichter; Urteil; Einzelgericht; Begründung; Parteien; Rechtsmittel; Erbschaft; Mitteilung; Kanton; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Funck; Eröffnung; Testamentes; Erbvertrages; Erbschaftssachen |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBES.2024.9 | - | Erbschaft; Urteil; Beschwerdeführerinnen; Irrtum; Erben; Ausschlagungserklärung; Willen; Betreibung; Recht; Zivilkammer; Obergericht; Liquidation; Pflegeheim; Voraussetzung; Verfahren; Lassliquidation; Erbschaftsamt; Amtsgerichtspräsident; Rechtsgeschäft; Irrenden; Geschäftsverkehr; Grundlage; Ungültigkeit; Willenserklärung; Schuld; Verfahrens; Präsidentin; Hunkeler |
LU | V 98 62 | Wirkung der Verzichtserklärung des gemäss Nachfolgeordnung berufenen Fideikommissars. Frage der Anwendung obligationenrechtlicher und erbrechtlicher Bestimmungen. | Verzicht; Fideikommiss; Fideikommissar; Recht; Bedingung; Verzichts; Verzichtserklärung; Aufgabe; Person; Familienfideikommiss; Folgeordnung; Regierungsrat; Entscheid; Anwärter; Forderung; Rechte; Erbschaft; Gestaltungsrecht; Wille; Verzichtende; Bürgerrat; Anspruch; Vorinstanz |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 497 (5A_68/2012) | Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). | Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Erben; Beschwerdegegner; Schuld; Vermögens; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Verzicht; Anfechtung; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Urteil; Obergericht; Gesetzgeber; Vermögenswert; Begünstigte; Rechtsgeschäft; Söhne; Gläubigers |
131 III 49 | Art. 579 ZGB; Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung. Die Konkursmasse ist legitimiert, die Ansprüche gegen die ausschlagenden Erben einzuklagen (E. 2). Die Ansprüche können solange geltend gemacht werden, als die Forderungen der Erbschaftsgläubiger nicht verjährt sind (E. 3). Berechnung des Haftungsbetrags, wenn der Nachlass auch nach Hinzurechnung der lebzeitigen Zuwendungen überschuldet bleibt und der Erblasser von der Ausgleichung befreit hat, soweit die lebzeitigen Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils übersteigen (E. 4). | Ausgleichung; Erblasser; Konkurs; Haftung; Zuwendung; Erben; Beklagten; Gläubiger; Erbanteil; Erbschaft; Erblassers; Recht; Zuwendungen; Über; Appellationshof; Konkursmasse; Schenkung; Ausgleichungspflicht; Hinweis; Vorempfang; Kommentar; ESCHER; Verjährung; Forderung; Betrag; Grundstück; Überschuss; Gesetzes; Anfechtungsklage; SchKG |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4507/2011 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Vorinstanz; Rente; Recht; Erben; Renten; Erbschaft; Schuld; Inventar; Rentenbezüger; Rückerstattung; Rückforderung; Forderung; Quot;; VI-act; Verlassenschaft; Erblasser; Schulden; Rentenbezügers; Erblassers; Gläubiger; Einsprache; Betrag; Schweiz; Erbantritt; Erbenmachthaber; Forderungen; Anspruch; Rückforderungsanspruch; Annahme |
A-6674/2010 | Amtshilfe | Bundes; Erben; Quot;; Amtshilfe; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Verfügung; Beschwerdeführende; Schweiz; Verfahren; Beschwerdeführenden; Person; Vorinstanz; Staatsvertrag; Abkommen; Urteil; Bundesverwaltungsgerichts; Amtshilfegesuch; Erbschaft; Erblasser; Schlussverfügung; Schweizer; Kriterien; Quot;US; DBAUSA; ührt |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Büchler, Breitschmid, Jungo, Schweizer, Häuptli | , Schweizerisches Zivilgesetzbuch | 2018 |
Büchler, Schwander | ZGB | 2012 |