OR Art. 562 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Il codice delle obbligazioni svizzero è un codice giuridico centrale del diritto civile svizzero che disciplina i rapporti giuridici tra privati. Comprende cinque libri che trattano diversi aspetti del diritto contrattuale, del Diritto delle obbligazioni e del Diritto delle proprietà, tra cui L'origine, il contenuto e la risoluzione dei contratti, nonché la responsabilità per violazione del contratto e illeciti. Il codice delle obbligazioni è un Codice importante per L'Economia e la vita quotidiana in Svizzera, poiché costituisce la base di molti rapporti giuridici e contratti ed è in vigore dal 1912, adattandolo regolarmente agli sviluppi sociali ed economici.

Art. 562 OR dal 2025

Art. 562 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 562 Rapporti della società coi terzi A. In genere

La società può, sotto la sua ditta, acquistare diritti, vincolarsi, stare in giudizio come attrice e come convenuta.


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Art. 562 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU220021ForderungEntscheid; Friedensrichteramt; Parteien; Recht; Antrag; Verfahren; DIKE-Komm-ZPO; Protokoll; Schlichtungsbehörde; Verwaltung; Sachverhalt; Begründung; Verfahrens; Urteil; Übrigen; Erwägung; Rickli; Sinne; Honegger; Schlichtungsverhandlung; Verhandlung; Akten; Entscheide; Erwägungen; ZPO-Honegger; Forderung
ZHNP180032ForderungGesellschaft; Verjährung; Berufung; Kollektivgesellschaft; Beklagten; Gesellschafter; Recht; Vorinstanz; Einrede; Forderung; Belangbarkeit; Belangbarkeitsvoraussetzung; Verjährungseinrede; Gesellschafts; Haftung; Ansprüche; Urteil; Berufungsverfahren; Eintritt; Sinne; Berufungskläger; Verzicht; Parteien; Schuld; Verjährungseinredeverzicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 III 111. Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3 SchKG); Frist zur Einreichung des Rekurses an das Bundesgericht (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG richtet sich nur insofern an die Aufsichtsbehörden, als diese selbständig in das Verfahren eingreifen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreiben; entscheiden die Aufsichtsbehörden nur über die Begründetheit einer Beschwerde oder eines Rekurses, liegt keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG vor. Die Vorschrift von Art. 63 SchKG, wonach die Frist bis zum dritten Tag nach dem Ende der Ferienzeit oder des Rechtsstillstandes verlängert wird, ist deshalb nicht anwendbar, wenn ein solcher Entscheid einer Aufsichtsbehörde weitergezogen wird (E. 1). 2. Betreibungsbegehren eines Anlagefonds (Art. 67 SchKG). Ein Anlagefonds im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Anlagefonds ist nicht aktiv betreibungsfähig; die von einem solchen erwirkten Betreibungshandlungen sind nichtig (E. 2). SchKG; Rekurs; Betreibungshandlung; Recht; Aufsichtsbehörde; Anlagefonds; Schuldbetreibung; Konkurs; Entscheid; Sinne; Immobilienfonds; Schuldbetreibungs; Frist; Vorinstanz; Rekursgegner; Fonds; Hünerwadel; Vornahme; Betreibungshandlungen; Verfahren; -Immobilienfonds; Rekursfrist; Bundesgesetz; Kammer; Anleger; Konkurskammer; Betreibungsferien; Rekurses
81 II 358Kollektivgesellschaft, Parteifähigkeit. Einfluss der Löschung des Handelsregistereintrags vor Beendigung der Liquidation, bzw., bei Fortsetzung des Geschäfts durch einen Teilhaber, vor Beendigung der Abschichtung, auf die Parteifähigkeit. Art. 562, 579, 589 OR (Erw. 1). Vertragsschluss, Beurteilung der Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen sei, im Lichte des Vertrauensprinzips. Art. 1 OR (Erw. 2). Mäklervertrag, Anspruch auf Rückerstattung eines zu Unrecht bezogenen Mäklerlohns, Voraussetzungen, Verjährung. Art. 413, 400, 127 OR. (Erw. 3). Trautmann; Lüscher; Gesellschaft; Kaufvertrag; Schnetzler; Schoch; Geschäft; Klage; Zahlung; Kollektivgesellschaft; Urteil; Liquidation; Abschichtung; Auftrag; Vorkaufsvertrag; Unterzeichnung; Handelsgericht; Handelsregister; Beklagten; Parteifähigkeit; Löschung; Vertrag; Anspruch; Anzahlung; Zahlungsbedingungen; Berufung; Gesellschafter; Vorkaufsvertrages; Kaufvertrage; Geschäfts