Art. 56 CC de 2025

Art. 56 Siège (1)
Le siège des personnes morales est, sauf disposition contraire des statuts, au siège de leur administration.
(1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 56 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS230249 | Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme durch die Revisionsstelle | Revision; Revisionsstelle; Überschuldung; Verwaltungsrat; Konkurs; Frist; Darlehen; Aktiven; Fremdkapital; Vorinstanz; Gesellschaft; Verbindlichkeiten; Gericht; Schweiz; Entscheid; Bilanz; Pflicht; Fortführungs; Akten; Verbindung; Verwaltungsrats; Kredit; Rechnungsabgrenzungen; Urteil; Überschuldungsanzeige |
ZH | PQ170052 | Entschädigung Beiständin | Beiständin; Entschädigung; Bezirksrat; Erben; Entscheid; Rechnung; Honorar; Erfassungsjournal; BR-act; Akten; Willensvollstrecker; Verfahren; Recht; Dietikon; Vormundschaftsbehörde; Höhe; KESB-act; Beschwerdeverfahren; Entschädigungsanspruch; Obergericht; Beschwerdegegner; Aufwand; Vorinstanz; Barauslagen; Zahlungseingänge; Rückerstattung; Mehrbezug; Rückerstattungspflicht; Gehör |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 07 120 | § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG, § 64 StG. Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz. Ist der statutarische Sitz einer Handelsgesellschaft ein blosses Briefkastendomizil, so unterliegt der Veräusserungsgewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks gemäss § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG der Grundstückgewinnsteuer. | Grundstück; Luzern; Kanton; Grundstückgewinnsteuer; Gewinn; Verwaltung; Person; Beweis; System; Veräusserung; Briefkastendomizil; Leitung; Gewinne; GGStG; Grundstücke; Geschäftsführung; Gesellschaft; Steuerpflicht; Hauptsteuerdomizil; Grundstücks; Handel; Urteil; Steuerdomizil; Gewinnsteuer; Kantone; Geschäftsvermögen; Grundstücken; Steuerrecht; änkt |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 417 (9C_321/2020) | Regeste Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist auf die Erben des straffälligen Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen anwendbar (E. 7). | Recht; Erben; Verjährung; Urteil; Frist; Rückerstattung; Verjährungsfrist; Sozialversicherungs; Leistung; Zusatzleistungen; Rechts; Kantons; Einsprache; Person; Handlung; Empfänger; Erblasser; Verwirkung; Sozialversicherungsanstalt; AHV/IV; Empfängers; Leistungen; Rückforderung; Rückerstattungspflicht; Natur; Erblassers |
144 II 352 (2C_986/2017) | Art. 560 ZGB; Art. 12 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 DBG; Frage des Verlustvortrags, wenn die Verluste aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stammen, welche von den Erben weitergeführt wird. Verluste sind in der Regel mit der Person des selbstständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen verknüpft und nicht mit seiner Unternehmung. Die Erben eines Steuerpflichtigen, der eine solche Tätigkeit ausgeübt hat, kommen folglich nicht in den Genuss des Verlustvortrags für die vom Steuerpflichtigen erwirtschafteten Verluste, auch wenn sie dessen selbstständige Tätigkeit weiterführen (E. 4). Die Steuernachfolge gemäss Art. 12 Abs. 1 DBG ändert daran nichts, denn diese führt lediglich zur Beendigung des steuerrechtlichen Verhältnisses, welches zwischen dem verstorbenen Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bestanden hat (E. 5). | épendant; épendante; éfunt; Activité; édé; été; Administration; édéral; Tribunal; être; éré; éritiers; LOCHER; époux; éduction; Elles; Genève; -après:; écès; ération; éclamation; éduire; Arrêt; République; Steuerpflichtigen; Architecte; LAdministration; Exercice; éductions; ériode |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4507/2011 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Vorinstanz; Rente; Recht; Erben; Renten; Erbschaft; Schuld; Inventar; Rentenbezüger; Rückerstattung; Rückforderung; Forderung; Quot;; VI-act; Verlassenschaft; Erblasser; Schulden; Rentenbezügers; Erblassers; Gläubiger; Einsprache; Betrag; Schweiz; Erbantritt; Erbenmachthaber; Forderungen; Anspruch; Rückforderungsanspruch; Annahme |
C-7835/2010 | Rente | Pflege; Pflegekind; Verfügung; Vorinstanz; Kinder; Bewilligung; Kinderrente; Recht; Verwaltung; Bestätigung; Einsprache; Rückerstattung; Pflegekinder; Pflegekindverhältnis; Zahlung; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Rente; Behörde; Verfahren; Mutter; Leistung; Streitgegenstand; Anfechtungsgegenstand; Entscheid; Renten; Unrecht |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Basler Kommentar ZGB II | 2007 |