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Legge sul casellario giudiziale (LCaGi)

Art. 56 LCaGi dal 2023

Art. 56 Legge sul casellario giudiziale (LCaGi) drucken

Art. 56 Emolumenti

1 Il Servizio del casellario giudiziale riscuote un emolumento per il rilascio di estratti per privati ed estratti specifici per privati.

2 Il Consiglio federale stabilisce le basi di calcolo degli emolumenti, in particolare la loro tariffa e la loro composizione.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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