Art. 56 LAM de 2024

Art. 56 Concours de rentes de survivants
1 Les rentes de survivants sont proportionnellement réduites lorsque leur total dépasse le montant du gain annuel assuré du défunt.
2 Si, plus tard, un droit une rente expire, les rentes qui subsistent s’élèvent toutes proportionnellement jusqu’ concurrence de leur montant maximum.
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
118 V 316 | Art. 5 VwVG, Art. 97 und 128 OG; Art. 73 Abs. 2 BVG. Die Möglichkeit zur Kostenauflage im kantonalen Verfahren wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts. Solche - auf Bundesrecht beruhenden - Kostenentscheide sind demnach mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Das Eidg. Versicherungsgericht prüft dabei die grundsätzliche Frage, ob im konkreten Fall zu Recht Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit angenommen worden ist, mit umfassender Kognition, hingegen die dem kantonalen Recht vorbehaltene Kostenbemessung im Ergebnis nur auf Willkür. | Recht; Bundes; Verwaltungsgericht; Bundesrecht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Regel; Verfahren; Urteil; Versicherungsgericht; Sozialversicherung; Bereich; Vorsorge; Verfahrens; Kostenfreiheit; Kanton; Prozessführung; Grundsatz; Mutwilligkeit; Verfügungen; Prozesses; Gericht; Kostenentscheid; Verordnung; Luzern; Möglichkeit; Kostenauflage; Bundessozialversicherungsrechts; Kostenentscheide; Leichtsinnigkeit |
117 V 401 | Art. 4 BV, Art. 105 Abs. 1 UVG, Art. 130 Abs. 2 UVV. Die Bestimmung von Art. 130 Abs. 2 Satz 2 UVV, mit welcher ein Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren gemäss Art. 105 Abs. 1 UVG ausgeschlossen wird, verstösst weder gegen das Gesetz noch gegen die Verfassung (Erw. 1). Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG. Wird ein ziffernmässig bestimmtes Rechtsbegehren im kantonalen Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung nur teilweise gutgeheissen, so verstösst die Reduktion der Parteientschädigung wegen bloss teilweisen Obsiegens gegen die bundesrechtliche Bemessungsvorschrift von Art. 108 Abs. 1 lit. g Satz 2 UVG, falls das Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (Erw. 2). | Parteientschädigung; Anspruch; Einspracheverfahren; Entscheid; Obsiegen; Sozialversicherung; Bemessung; Rechtsbegehren; Beschwerdeverfahren; Obsiegens; Rechtsprechung; Sinne; Versicherungsgericht; Verbeiständung; Rente; Unfallversicherung; Parteikosten; Vorinstanz; Schwierigkeit; Entschädigung; Urteil; Verfassung; Grundsatz; Voraussetzungen; Rechtsuchende |