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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 56 ATSG vom 2022

Art. 56 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 56 3. Abschnitt: Rechtspflegeverfahren Beschwerderecht

1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.

2 Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 56 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140079Pfändungsankündigung / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Recht; Betreibung; Beschwerdeführer; Rechtsvorschlag; Verfügung; Vorinstanz; Entscheid; SchKG; Betreibungsamt; Einsprache; Urteil; Verfahren; Unentgeltliche; Zusammenhang; Fortsetzung; Verfügungen; Schadenersatz; Bestreitung; Vermögens; Mitteilung; Pfändung; Erhoben; Nichtig; Einsprechers; Entscheide; Gültig; Gericht
SOVSBES.2019.64RechtsverweigerungBeschwerde; Auffangeinrichtung; Akten; Beschwerdeführerin; Recht; Akteneinsicht; Beschwerdegegnerin; Anspruch; Arbeitgeber; Verfügung; Verordnung; Akteneinsichtsgesuch; Verfahren; Ansprüche; Einsicht; Verpflichtung; Vorsorge; Sozialversicherung; Rechtsverweigerung; Entscheid; Person; Interesse; Schadenersatz; Erbringen; Entscheiden; Parteien; IV-Akten; Arbeitnehmer; Berufliche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2019/38Entscheid Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 42ter IVG. Art. 37 IVV. Revision der Hilflosenentschädigung. Leichtgradige Hilflosigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2020, IV 2019/38). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verfügung; IV-act; Hilflosenentschädigung; Eltern; Hilflosigkeit; Beschwerdegegnerin; IV-Stelle; Vater; Abklärung; Grades; Entschädigung; Hilfe; Wiesen; Begleitung; Erheblich; Erhebliche; Selbständig; Regelmässig; Zahlung; Müsse; Lebenspraktische; Dritthilfe; Versicherungsgericht; Angewiesen; Eingabe; Regelmässige; Herabsetzung
SGEL 2019/74Entscheid Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverweigerung. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Verfahrenssistierung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Februar 2020, EL 2019/74). Beschwerde; Recht; Verfahren; Verfügung; Ehemann; Sachverhalt; Rechtsverweigerung; Beschwerdeführerin; Entscheid; Beschwerdegegnerin; Rente; EL-Durchführungsstelle; EL-Ansprecherin; Verfahrenssistierung; EL-act; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Sistierung; Versicherungsgericht; Aufhebung; Gesuch; Beschwerdeverfahren; IV-Rentenverfahren; Anspruch; Rechtskräftig; Wäre; Müsse; Rechtskräftige; Verwaltungsverfahren; EL-Verfahren; Erhoben
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 326 (9C_329/2019)Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 5 VwVG; Art. 49 ATSG; Art. 9 BV; Nichtigkeit einer Verfügung über Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die im Steuerrecht geltenden Grundsätze zur Nichtigkeit einer (rechtskräftigen) Ermessensveranlagung (vgl. Urteil 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017) gelten sinngemäss auch bei Verfügungen über Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welche auf einer steuerrechtlichen Ermessensveranlagung beruhen, wenn die betreffende versicherte Person bestreitet, überhaupt selbständig erwerbstätig zu sein (E. 4). Beschwerde; Selbständig; Verfügung; Selbständige; Erwerbstätigkeit; Urteil; Selbständiger; Beschwerdeführer; Beiträge; Ausgleichskasse; Beschwerdegegnerin; Sachverhalt; Revision; Recht; Nichtig; Einkommen; Ermessen; Kanton; Verhalten; Steuerverwaltung; Nichtigkeit; Ermessensveranlagung; Beruhe; Kantons; Entscheid; Arbeite; Vorinstanz; Bundesgericht; Einschätzung
142 V 337 (8C_127/2016)Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2, Art. 61 lit. d ATSG; Art. 12 ATSV; Schlechterstellung im Einspracheverfahren. Im Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 12 ATSV sind an eine reformatio in peius nicht die gleichen strengen Voraussetzungen zu stellen, wie sie die Rechtsprechung - in Anlehnung an die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG - im Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. d ATSG verlangt (E. 3). Einsprache; Beschwerde; Verfügung; Invaliditätsgrad; Entscheid; Einspracheverfahren; Einspracheentscheid; Peius; Reformatio; Beschwerdeverfahren; Invalidenrente; Verwaltungsbehörde; Urteil; Gelte; Angefochtene; Unfallversicherung; Beschwerdeführer; Rechtsprechung; Rechtsmittel; Verfahren; Entscheidung; Ungunsten; Gerichtliche; Hinweis; Strenge; Voraussetzungen; Führenden; Bundesgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5660/2021Rückvergütung von BeiträgenBeschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Verfügung; Verfahren; Einsprache; BVGer; Rechtsmittelbelehrung; Schweiz; Beschwerdeführerin; Partei; Schweizerische; Einspracheverfahren; Verfahrenskosten; Eingabe; Erhoben; Beiträge; Hinterlassenenversicherung; Falsche; Rückvergütung; Parteien; Original; Aufgr; Frist; Contrario; Unterliegenden; Weiss; Sutter; Bundesgericht; Entscheid
C-3671/2021Invalidenversicherung (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Vorinstanz; IV-act; Urteil; Tungsgericht; Verfügung; Rechtsverzögerung; Bundesverwaltungsgericht; Partei; Verfahrens; Behörde; Abklärungen; Parteien; Entscheid; BVGer; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Anspruch; Schweiz; Verordnung; Interesse; Beurteilung; Sinne; Vorliegen; Frist; IV-Stelle; Gutachten; Medizinische; Gutachtens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Markus Müller Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich2008
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