CCS Art. 558 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 558 CCS dal 2025

Art. 558 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 558 Comunicazione ai beneficati

1 Tutti i partecipanti all’eredità ricevono, a spese della medesima, una copia della disposizione pubblicata, in quanto essa li concerne.

2 Ai beneficati di ignota dimora la comunicazione è fatta mediante pubblicazione.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 558 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230081TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Testaments; Recht; Erblasserin; Vermächtnis; Erbeinsetzung; Verfahren; Vorinstanz; Erben; Auslegung; Feuerwehr; Vermögen; Testamentseröffnung; Erbin; Vermächtnisnehmer; Entscheid; Behörde; Institution; Vermögens; Urteil; Einzelgericht; GABRIELI; Institutionen; Schulden; Bezirk; Eröffnung
ZHLF230064TestamentBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Willensvollstrecker; Recht; Willensvollstreckerin; Testaments; Erblasserin; Urteil; Vorinstanz; Eröffnung; Erben; Entscheid; Anordnung; Gericht; Einzelgericht; Verfügung; Ausrichtung; Dispositiv-Ziff; Testamentseröffnung; Einsetzung; Auslegung; Verfahren; Dispositiv-Ziffer; Erbteilung; Legate; Anordnungen; Parteien; Erbschaft
Dieser Artikel erzielt 32 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOOGBES.2024.5-Verfügung; Recht; Amtschreiberei; Klient; Erbschaft; Klientschaft; Dokumente; Eröffnung; Obergericht; E-Mail; Stunden; Olten-Gösgen; Erbschaftsamt; Testament; Erblasser; Aufwand; Urteil; Obergerichts; Erblasserin; Verfügungen; Gericht; Zivilkammer; Entscheid; Apos; Verfahren
LURsth L 2006 11Erbrecht. Mitteilung von letztwilligen Verfügungen an die Beteiligten. Artikel 558 Absatz 1 ZGB. Auch die aus einer früheren Verfügung Begünstigten, deren Ansprüche von einer späteren Verfügung berührt oder ausgeschlossen werden, gehören zu den an der Erbschaft beteiligten Personen, welche nach Artikel 558 Absatz 1 ZGB eine Abschrift der eröffneten Verfügungen erhalten, soweit diese sie angehen. Verfügung; Mitteilung; Erben; Erbschaft; Vermächtnis; Erbvertrag; Erblasserin; Teilungsbehörde; Verfügungen; Recht; Erbverträge; Person; Abschrift; Rechte; Vermächtnisnehmer; Ungültigkeitsklage; Bedachte; Zeugen; Testamentsnachtrag; Regierungsstatthalter; Zweck; Empfänger

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MartiBasler 2.Aufl.2003