OR Art. 554 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 554 OR vom 2025

Art. 554 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 554 Ort der Eintragung (1)

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 219Erbrecht; Ausübung von Gestaltungsrechten durch die Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB). Ein Erbe ist Pächter eines Nachlassobjekts: Können sämtliche Miterben den Pachtvertrag ohne weiteres gegen seinen Willen kündigen oder muss um die Bestellung eines Erbenvertreters nachgesucht werden? Erben; Erbenvertreter; Recht; Erbengemeinschaft; Miterbe; Miterben; Pacht; Kündigung; Erbenvertreters; Einstimmigkeit; Bestellung; Erbschaft; Gesuch; Interessen; Urteil; Pächter; Pachtvertrag; Willen; Vertrag; Einzelrichter; Bezirks; Bundesgericht; Vorinstanz; Rechtsprechung
101 V 7Bedeutung der Handelsregistereintragungen für die Beitragspflicht von Teilhabern an Kollektivgesellschaften (Art. 20 Abs. 3 AHVV). Erwerb; Eintragung; Handelsregister; Gesellschaft; Kollektiv; Stehrenberger; Kollektivgesellschaft; Verwaltung; Fritz; Beitragspflicht; Brodmann; Teilhaber; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Erwerbseinkommen; Immobilien; Anteile; Verhältnissen; Kapital; Ausgleichskasse; Kantons; Basel-Landschaft; Kollektivgesellschaften; Verkauf

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PeterBerner 2. A.1964