Art. 553 CC de 2024

Art. 553 C. Inventaire
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2 L’inventaire est dressé conformément la législation cantonale et, en règle générale, dans les deux mois compter du décès.
3 La législation cantonale peut prescrire l’inventaire dans d’autres cas.
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 553 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF220053 | Erbgangsichernde Massnahmen | Berufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Recht; Erwachsenen; Massnahmen; Erben; Beistandschaft; Sicherung; Verfahren; Entscheid; Behörde; Schweiz; Person; Angelegenheiten; Erblasserin; Sicherungsinventar; Vertretung; Kantons; Bezirksgerichtes; Einzelgericht; Erwachsenenschutz; Urkunde; Eingabe; Publikation; Amtsblatt; Erbgang; Inventars |
ZH | LB190012 | Erbteilung | Recht; Erben; Inventar; Entscheid; Vorinstanz; Inventarisierung; Fahrhabe; Rechtsmittel; Teilurteil; Parteien; Berufung; Teilung; Kunstgegenstände; Erbenvertreter; Verfahren; Bezirksgericht; Ziffer; Bestellung; Uster; Lässe; Beklagten; Gericht; Begehren; Miterbinnen; Teilungs; Beschluss; Akten; Doppel |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 III 225 (5A_44/2013) | Art. 54 SchlT ZGB; Art. 1 lit. b ZPO; Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die ZPO nur dort direkte Anwendung, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. Soweit der Kanton die zuständige Behörde bezeichnet, regelt er auch das Verfahrensrecht; erklärt er die ZPO als anwendbar, stellt diese kantonales Recht dar (E. 2). | Kanton; SchlT; Verfahren; Behörde; Recht; Urteil; Bundesrecht; Gericht; Verfahrens; Kommentar; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Protokoll; Kantone; Zusammenhang; Verfahrensrecht; édure; Zivilsachen; Bereich; Gerichtsbarkeit; Bezirksgericht; Pfändung; Berufung |
120 II 293 | Wirkungen des über den Nachlass eines italienischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 553 ZGB errichteten Sicherungsinventars; Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien von 1868. Das Inventar nach Art. 553 ZGB bezweckt nur die Sicherung des bei Eröffnung des Erbganges vorhandenen Vermögens. Es dient nicht der Berechnung der Erb- und der Pflichtteile und kann deshalb auch nicht Rechnungsgrundlage für die Erbteilung bilden. Dem Inventar kommt auch keine andere Aufgabe zu, wenn Nachlassstreitigkeiten nach Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien von 1868 in Italien nach italienischem Recht auszutragen sind. | Italien; Sicherung; Schweiz; Inventar; Sicherungsinventar; Vermögens; Lasses; Wohnsitz; Eröffnung; Recht; Francesca; Sicherungsinventars; Bundesgericht; Niederlassungs; Konsularvertrages; Erbganges; Behörden; Erbschaft; Streit; Urteil; Berechnung; Pflichtteile; Rechnungsgrundlage; Erbteilung; Staatsangehörige; Oberengadin; Sinne; Notar; Entscheid |