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Code civil suisse (CC)

Art. 552 CC de 2023

Art. 552 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 552 B. Apposition des scellés

Les scellés sont apposés dans les cas prévus par la législation cantonale.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 552 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK2 2019 41Schlussbericht der ErbschaftsverwaltungErbschaft; Erbschaftsverwaltung; Einzelrichter; Verfügung; Behörde; Berufung; Kanton; Schlussbericht; Erbschaftsamt; Zuständig; Sicherung; Recht; Bezirks; Willensvollstrecker; EGzZGB; Nichtig; Karrer/Vogt/Leu; Nichtigkeit; Erben; Stellung; Gersau; Kantonsgericht; EGV-SZ; Genehmigung; Zuständig; Bezirksgericht; Zuständigkeit; Sicherungsmassregeln
GRZK1-19-145-Berufung; Inventar; Erbschaft; Entscheid; Beschwerde; Recht; Siegel; Berufungsbeklagte; Fungsklägerin; Berufungsklägerin; Inventars; Siegelung; Setzung; Kanton; Regionalgericht; Rechtsmittel; Verfahren; Nachlass; Einzelrichter; Raussetzungen; Notar; Gericht; Tonsgericht; Vorschuss; Angefochtene; Kantonsgericht; Verwalter

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 264Umfang der Auskunftspflicht beim Sicherungsinventar. Durchsetzung der Auskunftspflicht gegenüber Personen, die in einem anderen Kanton wohnen. Androhung von Ungehorsamsstrafe. (Art. 553 ZGB, Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen und Art. 292 StGB). 1. Verfügungen, mit denen eine Behörde eine Person in einem anderen Kanton unter Strafandrohung anweist, schriftlich bestimmte Auskünfte zu erteilen, stellen Prozesshandlungen dar, die nach Art. 6 ff. des Konkordates von der Behörde des Prozesskantons direkt vorgenommen werden können und deren Zulässigkeit sich nach dem Recht des Prozesskantons richtet (E. 2). 2. Beim Sicherungsinventar nach Art. 553 ZGB besteht gegenüber der Inventurbehörde eine Auskunftspflicht der Erben und Dritter, die gegebenenfalls auch mit Zwangsmassnahmen durchgesetzt werden kann (E. 4b.aa). 3. Es ist mit dem Zweck von Art. 553 ZGB unvereinbar, die Auskunftspflicht über den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes hinaus auf lebzeitige Zuwendungen und Veräusserungen auszudehnen (E. 4b.bb). Inventar; Verfügung; Auskunft; Verfügungen; Vermögenswert; Beschwerde; Vermögenswerte; Nachlass; Kreisamt; Konkordat; Sicherung; Person; Recht; Auskunftspflicht; Sicherungsinventar; Erbgang; Oberengadin; Beschwerdeführer; Angefochtenen; Personen; Prozesskanton; Nachlasses; Prof; Lebenden; Behörde; Pflicht; Zeitpunkt; Todes; Schenkungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MartinKarrer, Nedim Peter Vogt, Daniel LeuBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch II2019
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