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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 55 VRV vom 2022

Art. 55 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 55 Unfälle mit Personenschaden

(Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG)

1 Bei Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist.

2 Die Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen oder Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben. Die Polizei muss ebenfalls nicht beigezogen werden, wenn nur der Fahrzeugführer, seine Angehörigen oder Familiengenossen geringfügig verletzt wurden und keine Drittpersonen am Unfall beteiligt sind.

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(1) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 55 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB140350Einfache Körperverletzung etc. Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Urteil; Berufung; Vorinstanz; Fahrzeug; Recht; Verletzung; Busse; Einfache; Körper; Verbindung; Körperverletzung; Verhalten; Tagessätze; Geldstrafe; Umstände; Täter; Einfachen; Bundesgericht; Staatsanwaltschaft; Unfall; Zutreffend; Person; Genugtuung; Gericht; Zeuge
ZHSB120344fahrlässige Körperverletzung etc. Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Strasse; Aussage; Aussagen; Sturz; Berufung; -Strasse; Fahrrad; Vorinstanz; Urteil; Person; überquert; Busse; Verletzung; Körperverletzung; Zeuge; Geldstrafe; Verkäuferin; Staatsanwaltschaft; Unfall; Verhalten; Falsch; Habe

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 249Art. 46 Abs. 1 VRV; Art. 59 Abs. 2 und 49 Abs. 1 SVG; Unfall auf einer Strasse ohne Trottoir; Selbstverschulden des nicht links auf der Fahrbahn gehenden Fussgängers. Bedeutung der einzelnen Mitursachen im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; quotenmässige Aufteilung des Gesamtschadens (E. 3.1). Auslegung des in Art. 49 Abs. 1 SVG enthaltenen und in Art. 46 Abs. 1 VRV konkretisierten Gebots des Linksgehens bei fehlendem Trottoir (E. 3.2 und 3.3). Bemessung des Schadenersatzes im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; Festlegung der Haftungsquote; Gewicht des Selbstverschuldens (E. 3.5). Zivilkläger; Fahrbahn; Strasse; Vorinstanz; Angeklagte; Schaden; Strassen; Fussgänger; Urteil; Selbstverschulden; Verkehr; Verletzt; Umstände; Gehen; Fahrzeug; Verschulden; Berufung; Abstand; Strassenrand; Verkehrsregel; Vorgeworfen; Bundesgericht; Gebot; Zivilklägers; Trottoir; Recht; Vorsicht; Mitursache; Regel
122 IV 356Art. 92 Abs. 2 SVG; pflichtwidriges Verhalten nach Unfall; Unfall, Verletzung. Atypischer Unfall. Wer mit seinem Personenwagen die Flucht vor einem Fussgänger ergreift, diesen dabei anfährt und im Wissen darum seine Flucht fortsetzt, flüchtet nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG (E. 3a). Wer bei einem Unfall eine leichte Verstauchung, Prellung und Schürfung eines Fingers erleidet, wird verletzt im Sinne dieser Bestimmung. Das gilt ungeachtet davon, ob eine ärztliche Behandlung nötig ist (E. 3b; Bestätigung der Rechtsprechung). Verletzung; Unfall; Person; Verletzt; Strassenverkehr; Rechtsprechung; Flucht; Verkehrsunfall; Personenwagen; Prellung; Fahrzeug; Entscheid; Kantons; Verletzungen; Schürfung; Verhalten; Vorinstanz; Geringfügige; Leichte; Tatbestand; Urteil; Fahrt; Diss; Führerflucht; Schäden; Finger; Schürfungen; Generalprokurator; Fussgänger
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