Art. 55 Sonderprivatauszug
1 Wer eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit anbietet oder vermittelt, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst oder die eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt beinhaltet, kann für die Leumundsprüfung einer sich bewerbenden oder einer bereits tätigen Person die Vorlage eines Sonderprivatauszugs verlangen. (1)
2 Wer von einer Person einen Sonderprivatauszug verlangt, darf diesen nur für den in den Absätzen 1 und 1bis festgelegten Zweck weitergeben und verwenden. (1)
3 Für die Bestellung eines Sonderprivatauszuges gelten die in Artikel 54 festgelegten Bedingungen.
4 Der Bestellung ist zusätzlich ein amtliches Formular beizufügen, auf dem der Anbieter oder Vermittler nach Absatz 1 oder die Bewilligungsbehörde nach Absatz 1bis bestätigt, dass sich die betreffende Person auf eine Tätigkeit nach Absatz 1 bewirbt oder eine solche Tätigkeit ausübt oder für eine solche Tätigkeit eine Bewilligung benötigt und dass sie dazu den Sonderprivatauszug vorlegen muss. (1)
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