Art. 543 CCS dal 2025

Art. 543 Per il legatario
1 Il legatario acquista il diritto alla cosa legata se è vivo e capace di succedere al momento dell’apertura della successione.
2 Se premuore al disponente, il legato decade a favore di colui che era tenuto a soddisfarlo, eccettoché una diversa intenzione non risulti dalla disposizione.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
80 II 302 | Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB). Später in die Urkunde eingefügte neue Vermächtnisse müssen auch ihrerseits datiert und unterzeichnet werden (Erw. 1.) Eine eindeutige Unterschrift mit den Namens-Initialen genügt (Erw. 2). Lässt sich auf ein nicht gesondert datiertes neues Vermächtnis ein an anderer Stelle des Testamentes angebrachtes zweites Datum beziehen? Beweislast des Vermächtnisnehmers (Erw. 3). | Vermächtnis; Testament; Urkunde; Vermächtnisse; Erblasser; Datierung; Beklagten; Eggmann; Unterschrift; Walser; ültig; Beweis; Datum; Betrag; ünglich; Vermächtnisnehmer; Testamente; Urteil; Testamentes; äter; üngliche; Walser; Streichung; Verfügung; Beweislast; Einsetzung; Testamentsurkunde; Obergericht; Berufung; Bundesgericht |