Art. 540 CC de 2025

Art. 540 Indignité
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2 Le pardon fait cesser l’indignité.
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Art. 540 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RU190040 | Revision gemäss Art. 328 ZPO | Verfahren; Revision; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Recht; Urteil; Entscheid; Klage; Beschwerdeführers; Testament; Kammer; Geschäfts-Nr; Testamente; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Verfügung; Gericht; Bundes; Erben; Parteien; Beschwerdegegners; Erbunwürdigkeit; Auslegung |
ZH | RU190041 | Revision gemäss Art. 328 ZPO | Verfahren; Revision; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Recht; Urteil; Entscheid; Klage; Beschwerdeführers; Testament; Kammer; Geschäfts-Nr; Testamente; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Verfügung; Gericht; Bundes; Erben; Parteien; Beschwerdegegners; Erbunwürdigkeit; Auslegung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 285 | Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung. Inhalt und Rechtsnatur der Bestimmung über die Erbunwürdigkeit von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Nicht nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die beurteilte Vereinbarung, wonach der Täter auf eine Erbenstellung verzichtet und im Gegenzug dazu von den Erben eine Immobilie sowie einen Geldbetrag aus dem Nachlass seiner getöteten Eltern erhält, ist gültig. Die Vermögenswerte, welche dem Täter aus diesem Rechtsgeschäft zustehen, unterliegen nicht der Einziehung (E. 2). | Recht; Vermögenswert; Beschwerdegegner; Erbunwürdigkeit; Privatkläger; Vermögenswerte; Erben; Rechtsgeschäft; Einziehung; Rechtsprechung; Urteil; Vereinbarung; Erbenstellung; Eltern; Stockwerkeigentumswohnung; Kausalzusammenhang; Beschwerdegegners; Person; Tötungsdelikte; Bezahlung; Vorinstanz; Bundesgericht; Zusammenhang; Handlung |
132 III 315 | Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2). | Verfügung; Erblasser; Todes; Erbunwürdigkeit; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Verfügungen; Alleinerbe; Erbunwürdige; Alleinerben; Beklagten; Testament; Ungültigkeitsklage; Urteil; Berufung; Erben; Willensvollstrecker; Kommentar; Einsetzung; Arglist; Nichtigkeit; Gunsten; Erblassers |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Basler Kommentar | 2003 |
- | Basler Kommentar | 2003 |