CCS Art. 540 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 540 CCS dal 2022

Art. 540 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 540 2. Indegnit a. Cause

1 È indegno di succedere e di ricevere alcuna cosa per disposizione a causa di morte:

  • 1. chi volontariamente ed illecitamente ha cagionato o tentato di cagionare la morte del defunto;
  • 2. chi volontariamente ed illecitamente lo ha posto in stato permanente d’incapacit di disporre;
  • 3. chi mediante dolo, minaccia o violenza lo ha indotto a fare o revocare, o lo ha impedito di fare o di revocare una disposizione a causa di morte;
  • 4. chi volontariamente ed illecitamente ha soppresso o distrutto una disposizione a causa di morte in circostanze tali che il defunto non l’ha più potuta rifare.
  • 2 L’indegnit cessa quando il testatore abbia perdonato all’indegno.


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    Art. 540 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRU190040Revision gemäss Art. 328 ZPOVerfahren; Revision; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Recht; Urteil; Entscheid; Klage; Beschwerdeführers; Testament; Kammer; Geschäfts-Nr; Testamente; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Verfügung; Gericht; Bundes; Erben; Parteien; Beschwerdegegners; Erbunwürdigkeit; Auslegung
    ZHRU190041Revision gemäss Art. 328 ZPOVerfahren; Revision; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Recht; Urteil; Entscheid; Klage; Beschwerdeführers; Testament; Kammer; Geschäfts-Nr; Testamente; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Verfügung; Gericht; Bundes; Erben; Parteien; Beschwerdegegners; Erbunwürdigkeit; Auslegung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 IV 285Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung. Inhalt und Rechtsnatur der Bestimmung über die Erbunwürdigkeit von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Nicht nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die beurteilte Vereinbarung, wonach der Täter auf eine Erbenstellung verzichtet und im Gegenzug dazu von den Erben eine Immobilie sowie einen Geldbetrag aus dem Nachlass seiner getöteten Eltern erhält, ist gültig. Die Vermögenswerte, welche dem Täter aus diesem Rechtsgeschäft zustehen, unterliegen nicht der Einziehung (E. 2). Recht; Vermögenswert; Beschwerdegegner; Erbunwürdigkeit; Privatkläger; Vermögenswerte; Erben; Rechtsgeschäft; Einziehung; Rechtsprechung; Urteil; Vereinbarung; Erbenstellung; Eltern; Stockwerkeigentumswohnung; Kausalzusammenhang; Beschwerdegegners; Person; Tötungsdelikte; Bezahlung; Vorinstanz; Bundesgericht; Zusammenhang; Handlung
    132 III 315Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2). Verfügung; Erblasser; Todes; Erbunwürdigkeit; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Verfügungen; Alleinerbe; Erbunwürdige; Alleinerben; Beklagten; Testament; Ungültigkeitsklage; Urteil; Berufung; Erben; Willensvollstrecker; Kommentar; Einsetzung; Arglist; Nichtigkeit; Gunsten; Erblassers

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Basler Kommentar 2003
    -Basler Kommentar 2003