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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 54 VEGM vom 2022

Art. 54 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 54 Verfahren vor einer Kammer

(1) Die Kammer kann die Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen. Die Entscheidung der Kammer kann die Beschwerde insgesamt oder teilweise betreffen.(2) Andernfalls kann die Kammer oder der Sektionspräsident:

  • a) die Parteien ersuchen, Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Unterlagen oder anderes Material vorzulegen, welche die Kammer oder ihr Präsident für zweckdienlich hält;
  • b) der beschwerdegegnerischen Vertragspartei die Beschwerde oder einen Teil der Beschwerde zur Kenntnis bringen und diese auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen, und nach Eingang der Stellungnahme den Beschwerdeführer auffordern, darauf zu erwidern;
  • c) die Parteien auffordern, weitere schriftliche Stellungnahmen abzugeben.
  • (3) Der Sektionspräsident kann bei der Ausübung seiner Zuständigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe b als Einzelrichter einen Teil der Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird von einer summarischen Begründung begleitet. Sie wird dem Beschwerdeführer und der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien mit einem Brief zur Kenntnis gebracht, in dem die Begründung dargelegt wird.(4) Absatz 2 gilt auch für die Vizepräsidenten der Sektionen, die nach Artikel 39 Absatz 4 als Dienst habende Richter für die Entscheidung über die Anträge auf vorläufige Massnahmen bestimmt werden. Eine Entscheidung, mit der eine Beschwerde für unzulässig erklärt wird, wird von einer summarischen Begründung begleitet. Sie wird dem Beschwerdeführer mit einem Brief zur Kenntnis gebracht, in dem die Begründung dargelegt wird.(5) Bevor die Kammer über die Zulässigkeit entscheidet, kann sie auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen beschliessen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Konvention erforderlich ist. In diesem Fall werden die Parteien auch aufgefordert, sich zur Begründetheit der Beschwerde zu äussern, wenn die Kammer nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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