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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 54 SchKG vom 2023

Art. 54 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 54 bei flüchtigem Schuldner

Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letztem Wohnsitze eröffnet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 54 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160242Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchKG)Schuldner; Gläubiger; Konkurs; Beschwerde; Instanz; SchKG; Konkurseröffnung; Schuldners; Urteil; Gläubigern; Schweiz; Aufenthalt; Betreibung; Vorinstanz; Entscheid; Parteien; Unbekannt; Aufenthalts; Verfahren; Entziehen; Vorgängige; Bundesgericht; Bezirksgericht; Genswerte; Digen; Publikation; Wohnsitz; Kostenvorschuss
SZBEK 2017 105SchKG-BeschwerdeBeschwerde; Betreibung; SchKG; Pfändung; Wohnsitz; Schuldner; Betreibungsamt; Schweiz; Pfändungsankündigung; Zustellung; Beschwerdeführer; Aufsichtsbehörde; Pfändungsankündigungen; Betreibungsort; Südafrika; Recht; Betreibungen; Verfügung; Ausland; Bekanntmachung; Hinweis; Pfändungen; Obere; Beschwerden; Schuldners; Mangels; öffentlich; Betreibungsurkunde; Unbekannt; Aufenthalt
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