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Kartellgesetz (KG)

Art. 54 KG vom 2022

Art. 54 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 54 5. Kapitel: Strafsanktionen Widerhandlungen gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnungen


Wer vorsätzlich einer einvernehmlichen Regelung, einer rechtskräftigen Verfügung der Wettbewerbsbehörden oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2977/2007KartelleBeschwerde; Markt; Führer; Schwerdeführer; Wettbewerb; Beschwerdeführer; Wettbewerbs; Publigroupe; Sanktion; Werbe; Vorinstanz; Kommission; Unternehmen; Verfahren; Recht; Verhalten; Verfügung; Markt; Regel; Bewerbskommission; Kommission; Bundes; Sicht; Linie; Wettbewerbskommission; Abhängig; Regelung
BVGE 2011/32KartelleMarkt; Mobil; Beschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Recht; Terminierung; Mobilfunk; Vorinstanz; Biete; Hende; Recht; Preis; Markt; Wettbewerb; Bundes; Verfügung; Endkunde; Erhalte; Endkunden; Relevant; Herrschen; Preis; Relevante; Leistung; Gesetz; Marktbeherrschend; Bieterinnen
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