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Fusionsgesetz (FusG)

Art. 54 FusG vom 2023

Art. 54 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 54 Zulässige Umwandlungen

1 Eine Kapitalgesellschaft kann sich umwandeln:

  • a. in eine Kapitalgesellschaft mit einer anderen Rechtsform;
  • b. in eine Genossenschaft.
  • 2 Eine Kollektivgesellschaft kann sich umwandeln:

  • a. in eine Kapitalgesellschaft;
  • b. in eine Genossenschaft;
  • c. in eine Kommanditgesellschaft.
  • 3 Eine Kommanditgesellschaft kann sich umwandeln:

  • a. in eine Kapitalgesellschaft;
  • b. in eine Genossenschaft;
  • c. in eine Kollektivgesellschaft.
  • 4 Eine Genossenschaft kann sich umwandeln:

  • a. in eine Kapitalgesellschaft;
  • b. in einen Verein, falls sie über keine Anteilscheine verfügt und der Verein ins Handelsregister eingetragen wird.
  • 5 Ein Verein kann sich in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft umwandeln, falls er im Handelsregister eingetragen ist.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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