FusG Art. 54 - Zulässige Umwandlungen
Einleitung zur Rechtsnorm FusG:
Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.
Art. 54 FusG vom 2023
Art. 54 Zulässige Umwandlungen
1 Eine Kapitalgesellschaft kann sich umwandeln:a. in eine Kapitalgesellschaft mit einer anderen Rechtsform;b. in eine Genossenschaft.
2 Eine Kollektivgesellschaft kann sich umwandeln:a. in eine Kapitalgesellschaft;b. in eine Genossenschaft;c. in eine Kommanditgesellschaft.
3 Eine Kommanditgesellschaft kann sich umwandeln:a. in eine Kapitalgesellschaft;b. in eine Genossenschaft;c. in eine Kollektivgesellschaft.
4 Eine Genossenschaft kann sich umwandeln:a. in eine Kapitalgesellschaft;b. in einen Verein, falls sie über keine Anteilscheine verfügt und der Verein ins Handelsregister eingetragen wird.
5 Ein Verein kann sich in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft umwandeln, falls er im Handelsregister eingetragen ist.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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