EMRK Art. 54 - Befugnisse des Ministerkomitees

Einleitung zur Rechtsnorm EMRK:



Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.

Art. 54 EMRK vom 2022

Art. 54 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 54 Befugnisse des Ministerkomitees

SR 0.192.030Diese Konvention berührt nicht die dem Ministerkomitee durch die Satzung des Europarats übertragenen Befugnisse.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 Ib 183Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehemannes (Art. 4 ANAG, Art. 8 EMRK, Art. 100 lit. b Ziffer 3 OG). 1. Wer kann sich bei Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers auf den in Art. 8 Ziffer 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens berufen (E. 2a)? 2. Der durch die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung betroffene Ausländer sowie seine durch Art. 8 Ziffer 1 EMRK geschützten Familienglieder können den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechten (Praxisänderung; E. 2b). 3. Ausdehnungsverfügung des Bundesamtes für Ausländerfragen bei Nichterneuerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung (E. 3a). Vernehmlassung des Bundesamtes für Ausländerfragen zuhanden des Bundesgerichts (E. 3b). Familie; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Ausländer; Nichterneuerung; Entscheid; Anwesenheit; Bundesgericht; Recht; Familienglied; Bundesamt; Anwesenheitsrecht; Familienleben; Salaheddine; Ausländerfragen; Reneja; Praxis; Kanton; Monika; Kantons; Schutz; Familienglieder; Ausdehnungsverfügung; Behörde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HurniBerner Kommentar2012