KG Art. 53a -
Einleitung zur Rechtsnorm KG:
Das schweizerische Kartellgesetz zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und zu schützen, indem es wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Kartelle und Missbrauch von Marktmacht verbietet. Es regelt auch Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und kann bei Verstössen Geldstrafen verhängen, um fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.
Art. 53a KG vom 2022
Art. 53a
1 Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für: a. Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26–31;b. die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32–38;c. Gutachten und sonstige Dienstleistungen.
2 Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
3 Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.