Art. 537 2. Claims arising from partnership activities
1 Where one partner incurs expenses or contracts liabilities in connection with affairs conducted on behalf of the partnership or suffers losses as a direct consequence of his management activities or the intrinsically associated risks, the other partners share his liability.
2 A partner who makes cash advances on behalf of the partnership may claim interest as of the date on which they were made.
3 By contrast, he is not entitled to remuneration for his personal services.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | ZK1 2018 23 | Auflösung Miteigentum | Berufung; Beklagten; Urteil; Liegenschaft; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Angefochtene; Einzutreten; Versteigerung; Miteigentum; Unentgeltliche; Altendorf; Begründung; Angefochtenen; Urteils; Dispositiv; Parteien; Gesellschaft; Behauptet; Gericht; Vorinstanzlichen; Gemeinde; Rechtspflege; Einfache; Berufungskläger; Entscheid; Ersatzforderungen; Auflösung |
SG | BZ.2007.49 | Entscheid Art. 530 ff. OR (SR 220). Finanzielle Folgen der Beendigung einer im Hinblick auf die Gründung einer Unternehmensberatungsfirma erfolgten Zusammenarbeit. Der Kläger verlangte vom Beklagten eine Entschädigung für die von ihm erbrachten Leistungen, welche der Beklagte bei der Weiterverfolgung des Projekts in Form einer Einzelfirma übernommen habe. Anwendbarkeit des Rechts der einfachen Gesellschaft. Abweisung der Klage mangels Nachweis eines positiven Liquidationsergebnisses bzw. mangels Vereinbarung einer besonderen Vergütung der Aufwendungen des Klägers (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 22. August 2007; BZ. 2007.49). | Klagte; Beklagte; Kläger; Gesellschaft; Berufung; Beklagten; Parteien; Einfache; Berufung; Projekt; Liquidation; Einfachen; Kläg; Stellt; Gemeinsam; Anspruch; Könnte; Übernahme; Berufungsantwort; Urteil; Arbeit; Klage; Sprechen; Berufungsantwort; Bemühungen; Nehmen; Urteil; Geleistete |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | ZB.2017.25 (AG.2018.443) | Forderung | Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Gesellschaft; Zivilgericht; Berufungsbeklagten; Zahlung; Entscheid; Beteiligung; Geltend; Stille; Gegenüber; Zivilgerichts; Parteien; Berufungsklägers; Zahlungen; Forderung; Berufung; Beteiligungsvertrag; Stellt; Zivilgerichts; Kosten; Beweis; Rückforderung; Gesellschafter; Gemacht; Bestritten; Beiträge; Schluss; Könne |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
127 III 46 | Anschlussprivileg des Ehegatten (Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 5 SchKG). Güterrechtliche Ansprüche bei fortbestehendem Güterstand. Übergangsrecht (Art. 9b-d SchlT ZGB). Art. 163 und 165 ZGB. Die gerichtliche Überprüfung der mit privilegiertem Pfändungsanschluss geltend gemachten Forderung des Ehegatten (Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 5 SchKG) umfasst auch die Frage, ob die Forderung fällig ist (E. 3a/bb). Möglichkeit der Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche ausserhalb einer umfassenden güterrechtlichen Auseinandersetzung (E. 3a/cc). Übergangsrecht bezüglich der altrechtlichen Ersatzforderung der Ehefrau für eingebrachtes und nicht mehr vorhandenes Frauengut (E. 3a/dd und ee). Art. 163 und Art. 165 ZGB sind auch anwendbar, wenn ein Ehegatte die Verwaltung seines Vermögens dem anderen überlässt. Die Bestimmungen des Auftragsrechts bzw. über die ungerechtfertigte Bereicherung sind nur anwendbar, wenn die Leistungen zu einem anderen Zweck als zum Familienunterhalt oder als Beitrag zum Beruf oder Gewerbe des anderen erfolgten (E. 4). | Ehegatte; Ansprüche; Anschluss; Forderung; Güterrechtliche; SchKG; Brachte; Ehegatten; Ersatz; Auseinandersetzung; Klage; Anschlusspfändung; Liegenschaft; Frauengut; Schuld; Ersatzforderung; Vorinstanz; Vermögens; Pfändung; Anspruch; Fällig; Beurteilung; Familie; Vorhandene; Urteil; Eheliche; Parteien; Eherecht; Ehefrau; Unterhalt |
125 III 257 | Rechtsmissbrauch und Vertragsumgehung (Art. 2 ZGB). Wird ein Gesellschafter auf einem formell zulässigen, für den Vertragspartner einfacheren Weg zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Aussenverhältnis angehalten, als ihn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Regressordnung vorschreiben würde, liegt weder ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch noch der Tatbestand einer verpönten Vertragsumgehung vor (E. 2 und 3). | Recht; Gesellschaft; Klagte; Forderung; Kantonalbank; Verhalten; Umgehung; Beklagten; Zession; Verpflichtung; Intern; Vertrauen; Gesellschaftsvertrag; Gesellschafter; Rechtsmissbrauch; Umgangen; Kantonsgericht; Schuld; Klägers; Zweck; Vertragsumgehung; Berufung; MERZ; Gesamte; Handlung; Gesamten; Widersprüchlich |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1428/2006 | Mehrwertsteuer | Beschwerde; Leistung; Steuer; Beschwerdeführer; Mehrwertsteuer; Recht; Steuerlich; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Gesellschaft; Mehrwertsteuerlich; Einfache; Mehrwertsteuerliche; Leistungen; Entscheid; Leistung; Steuerpflicht; Rechnung; MWSTV; Notar; Bundesverwaltungsgerichts; Steuerpflichtig; Hievor; Infrastruktur; Bundesgericht; Leistungserbringer; Einsprache; Verwaltung; Steuerpflichtigen |