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Obligationenrecht (OR)

Art. 536 OR vom 2023

Art. 536 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 536 V. Verantwortlichkeit unter sich 1. Konkurrenzverbot

Kein Gesellschafter darf zu seinem besonderen Vorteile Geschäfte betreiben, durch die der Zweck der Gesellschaft vereitelt oder beeinträchtigt würde.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 536 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB150047ForderungKlagte; Beklagten; Partei; Parteien; Vertrag; Berufung; Bezirksgericht; Medizinische; Gesellschaft; Klägers; Urteil; Konkurrenzverbot; Klage; Einfache; Beweis; Bereich; Medizinischen; Einfachen; Vertrages; ärztliche; Gutachter; Betrieb; Bezirksgerichts; Beschwerde; Verfahren; Auslegung; ärztlichen; Administrativ
SGBO.2011.49Entscheid Art. 160 ff. i.V.m. Art. 150 Abs. 2 IPRG (SR 291). Art. 530 ff. OR (SR 220). Gesellschaft; Einfache; Gemeinsam; AaO; Gemeinsame; Partei; Nichteheliche; Anwendung; Lebensgemeinschaft; Partner; Parteien; Rechtliche; Einfachen; Rechts; Gemeinsamen; Vermögen; Regelung; Müller; Liquidation; Umfassend; Klägerin; Umfassende; Vertrag; Rechtlichen; Fellmann/; Einigung; Vereinbarung; Regelungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
WALTER FELLMANN, KARIN MÜLLERBerner Kommentar, Band VI.2.82006
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