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Obligationenrecht (OR)

Art. 532 OR vom 2023

Art. 532 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 532 II. Gewinn und Verlust 1. Gewinnteilung

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, einen Gewinn, der seiner Natur nach der Gesellschaft zukommt, mit den andern Gesellschaftern zu teilen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 532 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG170024Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 16. November 2017 (MD170001)Berufung; Klagte; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Klage; Partei; Vorinstanz; Parteien; Gesellschaft; Mietzins; Klagten; Recht; Entscheid; Sachlich; Geschäft; Berufungsbeklagten; Rechtlich; Berufungsklägers; Sachliche; Mietgericht; Zuständigkeit; Liegenschaft; Einfache; Gebrauch; Sachverhalt; Konto; Mietvertrag
ZHHG100287ForderungPartei; Geschäft; Parteien; E-Mail; Resse; Klagte; Provision; Beklagten; Mailadresse; Vermittlung; ch; Recht; E-Mailadresse; -Geschäft; Gesellschaft; Mailadressen; ag; Zusammenarbeit; Spruch; Vereinbart; Geschäfts; Rechtsbegehren; Vereinbarung; Geschäfte; Hälftig; Vertrag; Gewinn; Teilung; Ziffer

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1563/2006MehrwertsteuerBeschwerde; Leistung; Leistung; Mehrwertsteuer; Beschwerdeführer; Dienstleistung; Gesellschaft; Leistungen; MWSTV; Entgelt; Position; Urteil; Leistungen; Entscheid; Recht; Dienstleistungen; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Steuer; Übungsfirmen; Erbracht; Beschwerdeführers; Vollzug; Ausland; Desgerichts; Arbeit; Leistungsaustausch
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