Art. 531 CCS dal 2025

Art. 531 Sostituzione di eredi (1)
La sostituzione fedecommissaria è nulla riguardo all’erede legittimario in quanto sia lesiva della legittima; è fatta salva la disposizione sui discendenti incapaci di discernimento.
(1) Nuovo testo giusta la cifra I n. 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 531 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | ZK 2007 518 | Art. 488 ZGB; Feststellung einer Lücke im Erbvertrag und Füllung derselben | Pflicht; Pflichtteil; Vertrag; Mutter; Erben; Erbvertrag; Pflichtteils; Erben; Regelung; Parteien; Appellanten; Partner; Wille; Vorerbe; Erblasser; Verfügung; Überrest; Vorinstanz; Recht; Lücke; Appellaten; Vermögens; Vertragsparteien; ügen |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
108 II 288 | Herabsetzung, Nacherbeneinsetzung 1. Ein pflichtteilsberechtigter Erbe braucht sich eine Nacherbeneinsetzung im Umfang seines Pflichtteils nicht gefallen zu lassen, sondern kann den Pflichtteil als freies Erbe beanspruchen, das er seinen eigenen Erben weitervererben kann. Das Pflichtteilsrecht kann auch von den Erben des Vorerben gegenüber den Nacherben geltend gemacht werden (E. 2). 2. Auf die Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs kann durch einseitige, formlose Erklärung gegenüber dem Begünstigten verzichtet werden. Ein solcher Verzicht kann auch stillschweigend erfolgen (E. 3). | Martin; Herabsetzung; Pflicht; Pflichtteil; Berufung; Pflichtteils; Erben; Testament; Maria; Wille; Willen; Pflichtteilsrecht; Klage; Urteil; Erben; Ehefrau; Herabsetzungsanspruch; Berufungsklägerin; Erbeneinsetzung; Verzicht; Vorinstanz; Nutzniessung; Berufungsbeklagten; Geltendmachung; Begünstigten; Infirmis; Verletzung |
88 II 209 | 1. Art. 52 Abs.2,59 Abs.2,60 Abs. 1 ZGB. Der "wirtschaftliche Zweck", der die Gründung als Verein ausschliesst, setzt nicht voraus, dass die Personenverbindung ein Gewerbe betreibt. Er kann z.B. darin bestehen, dass sie nur darauf ausgeht, ihren gewerbetreibenden Mitgliedern Preise und Lieferbedingungen vorzuschreiben (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. I.) 2. Art. 60 Abs. 1 ZGB. Persönlichkeit als Verein setzt voraus, dass der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich sei (Erw. II). 3. Es besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf eine Feststellung, die nur bezweckt, am Prozess nicht beteiligte Personen zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen (Erw. III 1). 4. Anforderungen an die Fassung eines Unterlassungsbegehrens (Erw. III 2). | Zweck; Verein; Eisen; Gesellschaft; Person; Personen; Persönlichkeit; Verband; Vertrag; Recht; Personenverbindung; Mitglied; Zwecke; Eisen-Verband; Konvention; Eintrag; Betrieb; Wille; Mitglieder; Beklagten; Klägerinnen; Handelsregister; Handelsgericht; Vereine; Eintragung; Statuten; Kontrahent; ührt; Gewerbe; Körperschaft |