Art. 53 StReG vom 2023
Art. 53 Zugang für Rechtsmittelinstanzen
Die in diesem Gesetz (Art. 4352) geregelten Zugangsrechte gelten auch für die Rechtsmittelinstanzen dieser zugangsberechtigten Behörden.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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