CrimPC Art. 53 - Using the services of the police

Einleitung zur Rechtsnorm CrimPC:



Art. 53 CrimPC from 2023

Art. 53 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 53 Using the services of the police

If the requesting authority requires the support of the police in order to carry out a procedural act, it shall make the relevant request to the public prosecutor of the requested Canton, which shall issue the necessary instructions to the local police.


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Art. 53 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE190331NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Statthalteramt; Nichtanhandnahme; Recht; Kanton; Rehgeiss; Übertretung; Rehkitze; Verfolgung; Kantons; Gesetzes; Verfahren; Bezirk; Affoltern; Schmalreh; Gesäuge; Verfahrens; Vogelschutz; Recht; Anzeige; Gericht; Voraussetzung; Nichtanhandnahmeverfügung; Fischerei; Busse; Abschuss; Rehgeissen
VDEntscheid/2015/680-édure; énale; évenu; Arrondissement; Procureur; Ouverture; Ordonnance; ésident; Chambre; épréhensible; édéral; Agissant; Broye; éparation; égitime; Président; Ministère; Selon; évoit; Autorité; Auteur; Bâle; Prozessordnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 IV 220 (6B_708/2012)Art. 8 StPO (Verzicht auf Strafverfolgung); Art. 52-54 StGB (Strafbefreiung). Art. 8 StPO bildet keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52-54 StGB. Das Gericht hat über die Anklage zu entscheiden und im Falle eines Schuldspruchs von einer Bestrafung abzusehen (Bestätigung der unter dem früheren Prozessrecht begründeten Rechtsprechung). Unter den Gerichten im Sinne von Art. 8 StPO sind die Gerichte zu verstehen, die über Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft entscheiden (E. 3.4). Gericht; Verfahren; Anklage; Verfahrens; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfolgung; Einstellung; Anklageerhebung; Gerichte; Bestrafung; Voraussetzung; Verfügung; Voraussetzungen; Schuld; Urteil; Anwendungsfällen; Nichtanhandnahme; Verzicht; Schuldspruch; Recht; Prozessordnung; Einstellungsverfügung; Sinne; Präparat; Verfahrenseinstellung; Botschaft; Fälle
122 IV 344Art. 103 VStrR. Abwesenheitsverfahren; Wiedereinsetzung. Ein Schreiben, mit welchem die Verwaltung ein Gesuch um Wiedereinsetzung abweist bzw. auf ein solches nicht eintritt, ist eine Verfügung und als solche mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (E. 3c). Der Entscheid der Verwaltung über ein Wiedereinsetzungsgesuch unterliegt der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts (E. 4e). Mit der (auflösend bedingten) Rechtskraft des Abwesenheitsurteils hört die Verfolgungsverjährung zu laufen auf; gleichzeitig beginnt die Vollstreckungsverjährung (E. 5b). Der in Abwesenheit Verurteilte kann auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen (E. 5c und d). Wann hat sich der Beschuldigte im Sinne von Art. 103 Abs. 2 VStrR gestellt (E. 6b)? Wiedereinsetzung; Finanzdepartement; Abwesenheit; VStrR; Verfahren; Rechtsmittel; Entscheid; Bundes; Bescheid; Abwesenheitsurteil; Verfahren; Verwaltung; Gesuch; Abwesenheitsverfahren; Prozess; Recht; Anklagekammer; Vollstreckungsverjährung; Verfahrens; Abwesenheitsurteils; Beschuldigte; Regelung; Wiedereinsetzungsgesuch; Sinne; Beschwerden; HAUSER; Verfolgungsverjährung; BankG; Berlin; önne