Art. 53 SCC from 2025

Art. 53 Reparation (1)
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Art. 53 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220278 | Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Berufung; Gericht; Zahlung; Vorinstanz; Urteil; Antrag; Anklage; Gerichtskasse; Berufungsverfahren; Zuwendung; Staat; Sinne; Leistungen; Sozialhilfe; Betrag; Rückzahlung; Unterhalt; Staatsanwalt; Privatklägerin; Konto; Bezug; Delikt; Staatsanwaltschaft; Vernachlässigung; Unterhaltspflichten |
ZH | SB210581 | Vorsätzliche Tötung etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Staat; Anklage; Gutachten; Rippe; Verletzung; Staatsanwaltschaft; Aussage; Subdural; Verletzungen; Schütteln; Tötung; Berufung; Blutung; Ursache; Sinne; Vorinstanz; Rippen; Urteil; Dispositiv |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2020.60 | - | Beschuldigte; Opfer; Handlung; Aussage; Beschuldigten; Recht; Täter; Staat; Handlungen; Person; Opfers; Zunge; Schweiz; Verhalten; Kinder; Beruf; Urteil; Berufung; Gericht; Mutter; Täters; Interesse; Lippen; ähre |
SO | STBER.2020.12 | - | Beschuldigte; Kamerun; Landes; Beschuldigten; Landesverweisung; Urteil; Gericht; Schweiz; Recht; Staat; Härte; Apos; Täter; Interesse; Härtefall; Urteils; Heimat; Diebstahl; Freiheit; Staats; Beruf; Berufung; Freiheitsstrafe; Gericht; Vollzug; Delikt; Heimatland |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 IV 12 (6B_346/2008) | Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB). Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (E. 2.3.1). Es darf jedoch nicht unbesehen von diesem Wissen auf die Inkaufnahme einer Falschbeurkundung geschlossen werden (E. 2.3.2). Als Indizien für die Inkaufnahme können das Ausmass der Gefährdung fremder Interessen, das situative Risiko der Erfolgsverwirklichung sowie die Motive des Täters herangezogen werden (E. 2.3.3). Regeste b Geringfügigkeit des Strafverfolgungsinteresses bei der Wiedergutmachung (Art. 53 lit. b StGB). Eine Wiedergutmachung führt nur zur Verfahrenseinstellung oder Strafbefreiung, wenn auch das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädig ten an der Strafverfolgung gering sind. Es ist nach Strafzwecken und betroffenen Rechtsgütern zu differenzieren. Während bei Straftaten gegen Individualinteressen das Strafverfolgungsinteresse mit der Wiedergutmachung häufig entfällt, bleibt bei Straftaten gegen öffentliche Interessen zu beurteilen, ob Schuldausgleich und Prävention eine Strafe gebieten (E. 3). | Wiedergutmachung; Recht; Täter; Interesse; Verfolgung; Urkunde; Recht; Urteil; Befreiung; Aussetzung; Urkunden; Verfolgungsinteresse; Schaden; Verfahren; Sinne; Bundesgericht; Vorinstanz; Voraussetzung; Opfer; Inkaufnahme; Interessen; Geschädig; Rechtsprechung; Vertrauen |
135 IV 27 (6B_522/2008) | Verfahrensrechtliche Umsetzung der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB). Wird das bewirkte Unrecht umgehend ausgeglichen, kann die Untersuchungsbehörde von einer Strafverfolgung absehen. Ist die Strafverfolgung bereits im Gang, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder von einer Überweisung an das Gericht absehen. Sind die Wiedergutmachungsvoraussetzungen erst im Gerichtsverfahren gegeben, ist ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht auszufällen (E. 2). | Wiedergutmachung; Recht; Verfolgung; Verfahren; Gericht; Verfahren; Kantons; Einstellung; Befreiung; Verfahrens; Gerichtsverfahren; Beschwerdegegner; Urteil; Unrecht; Schuldspruch; Sinne; Voraussetzungen; Überweisung; Obergericht; Vorinstanz; Interesse; Behörde; Untersuchungsbehörde; Staatsanwaltschaft; Körperverletzung; Tagessätze; Verfahrens |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2020.60 | Bundes; Verfahren; Verfahrens; Beschuldigte; Verfahren; Beschuldigten; Bundesstrafgericht; Gericht; Bundesanwaltschaft; Kammer; Bundesstrafgerichts; Privatklägerinnen; Rechtsanwältin; Apos;; Vorverfahren; Verfolgung; Einstellung; Vergleich; BStKR; Gebühr; Behörde; Parteien; Verfahrenskosten; Wiedergutmachung; Kommentar; Schweizerische; Tribunal; ügen | |
SK.2017.66 | Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Primärinsider (Art. 161 Ziff. 1 aStGB), eventuell als Sekundärinsider (Art. 161 Ziff. 2 aStGB) | Beschuldigte; Bundes; Verfahren; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Beschuldigten; Recht; Einstellung; Verhandlung; Hauptverhandlung; Apos;; Verjährung; Gericht; Urteil; Interesse; Stiftung; Einzelrichter; Anklage; Verhandlungsfähigkeit; Eintritt; Verteidiger; Arztzeugnis; Weiterungen; Sinne; Schuld; Verfahren; Bundesstrafgericht; Verfügung; Ausnützen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Stefan Trechsel, Keller, Schweizer, Pieth | Praxis, 2. Aufl., Zürich | 2013 |
Wolfgang Wohlers, Schweizer, Stratenwerth | Hand, 3. Aufl. | 2013 |