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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 53SCC from 2023

Art. 53 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 53 Reparation (1)

If the offender has made reparation for the loss, damage or injury or made every reasonable effort to right the wrong that he has caused, the competent authority shall refrain from prosecuting him, bringing him to court or punishing him if:

  • a. a suspended custodial sentence not exceeding one year, a suspended monetary penalty or a fine are suitable as a penalty;
  • b. the interest in prosecution of the general public and of the persons harmed are negligible; and
  • c. the offender has admitted the offence.
  • (1) Amended by No I 1 of the FA of 14 Dec. 2018 on the Amendment of Reparation Arrangements, in force since 1 July 2019 (AS 2019 1809; BBl 2018 3757 4925).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 53 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220278Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Berufung; Amtlich; Amtliche; Gericht; Zahlung; Antrag; Vorinstanz; Anklage; Urteil; Amtlichen; Berufungsverfahren; Gerichtskasse; Zuwendung; Sozialhilfe; Leistungen; Sinne; Unterhalt; Rückzahlung; Betrag; Bezug; Konto; Unrechtmässigen; Delikt; Privatklägerin; Staatsanwalt
    ZHSB210581Vorsätzliche Tötung etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Letzungen; Anklage; Staat; Rippe; Gutachten; Verletzung; Medizinisch; Medizinische; Staatsanwaltschaft; Aussage; Subdural; Aufgr; Verletzungen; Schütteln; Festgestellt; Vorliege; Stellten; Ursache; Blutung; Berufung; Tötung; Rippen; Sinne; Vorinstanz; Werden
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGUV 2016/25Entscheid Art. 4 ATSG: aussergewöhnliches Schreckereignis in Bezug auf einen Sachverhalt mit Beteiligung an einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB verneint.Art. 6 Abs. 1 UVG: Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach einem Unfall mit somatischem Geschehen (sogenannte "Psychopraxis" gemäss BGE 115 V 133) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2017, UV 2016/25). Beschwerde; Unfall; Psychisch; Beschwerdeführer; Psychische; Ereignis; Psychischen; Adäquanz; Behandlung; Beschwerdegegnerin; Kausalzusammenhang; Unfälle; Autounfall; Raufhandel; Adäquat; Einsprache; Person; Erlitten; Arbeit; Generali; Bedingte; Bericht; Kriterien; Adäquate; ärztliche; Gesundheit; Problematik; Schwere; Folgend:
    BSSB.2018.39 (AG.2020.192)rechtswidrigen Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (BGer 6B_519/2020)Schuldig; Beschuldigte; Migration; Aufenthalt; Migrationsamt; Werden; Rechtlich; Schweiz; Staatsanwalt; Aufenthalts; Staatsanwaltschaft; Gesuch; Ausländer; Strafverfahren; Härtefall; Bundes; Verfahren; Erwerbstätigkeit; Berufung; Bewilligung; Gemäss; Schuld; Strafrechtliche; Erhalten; Strafe; Beschuldigten; Beweis; Gesuchs; AaO; Gering
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    135 IV 12 (6B_346/2008)Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB). Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (E. 2.3.1). Es darf jedoch nicht unbesehen von diesem Wissen auf die Inkaufnahme einer Falschbeurkundung geschlossen werden (E. 2.3.2). Als Indizien für die Inkaufnahme können das Ausmass der Gefährdung fremder Interessen, das situative Risiko der Erfolgsverwirklichung sowie die Motive des Täters herangezogen werden (E. 2.3.3).
    Regeste b
    Geringfügigkeit des Strafverfolgungsinteresses bei der Wiedergutmachung (Art. 53 lit. b StGB). Eine Wiedergutmachung führt nur zur Verfahrenseinstellung oder Strafbefreiung, wenn auch das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädig ten an der Strafverfolgung gering sind. Es ist nach Strafzwecken und betroffenen Rechtsgütern zu differenzieren. Während bei Straftaten gegen Individualinteressen das Strafverfolgungsinteresse mit der Wiedergutmachung häufig entfällt, bleibt bei Straftaten gegen öffentliche Interessen zu beurteilen, ob Schuldausgleich und Prävention eine Strafe gebieten (E. 3).
    Wiedergutmachung; Recht; Recht; Beschwerde; Täter; Beschwerdeführer; Interesse; Verfolgung; Erfahre; Urkunde; Urteil; Befreiung; Aussetzung; Urkunden; Schaden; Verfolgungsinteresse; Bedingte; Verfahren; Rechtlich; Vorinstanz; Voraussetzung; Bundesgericht; Opfer; Verfahren; Geschädig; Inkaufnahme; Rechtsprechung; Interessen
    135 IV 27 (6B_522/2008)Verfahrensrechtliche Umsetzung der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB). Wird das bewirkte Unrecht umgehend ausgeglichen, kann die Untersuchungsbehörde von einer Strafverfolgung absehen. Ist die Strafverfolgung bereits im Gang, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder von einer Überweisung an das Gericht absehen. Sind die Wiedergutmachungsvoraussetzungen erst im Gerichtsverfahren gegeben, ist ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht auszufällen (E. 2). Recht; Wiedergutmachung; Beschwerde; Verfolgung; Verfahren; Gericht; Verfahren; Befreiung; Einstellung; Verfahrens; Kantons; Rechtliche; Beschwerdegegner; Gerichtsverfahren; Unrecht; Prozess; Voraussetzungen; Schuldspruch; Urteil; Bedingte; Behörde; Überweisung; Obergericht; Interesse; Absehen; Vorinstanz; Bedingten; Schaden; Rechts

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2020.60Bundes; Verfahren; Verfahrens; Beschuldigte; Verfahren; Beschuldigten; Bundesstrafgericht; Gericht; Bundesanwaltschaft; Privatklägerinnen; Bundesstrafgerichts; Kammer; Vorverfahren; Verfolgung; Rechtsanwältin; Behörde; Beschwerde; Vergleich; Einstellung; Gebühr; BStKR; Wiedergutmachung; Parteien; Kommentar; Verfahrenskosten
    SK.2017.66Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Primärinsider (Art. 161 Ziff. 1 aStGB), eventuell als Sekundärinsider (Art. 161 Ziff. 2 aStGB)Beschuldigte; Bundes; Verfahren; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Beschuldigten; Recht; Einstellung; Verhandlung;Hauptverhandlung; Gericht; Verjährung; Stiftung; Urteil; Interesse; Verhandlungsfähigkeit; Einzelrichter; AStGB; Offene; Verfahren; Anklage; Einverstanden; Eintritt; Schuld; Weiterungen; Verteidiger; Beschwerde; Arztzeugnis

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Stefan Trechsel, Stefan KellerPraxiskommentar, 2. Aufl., Zürich2013
    Günther Stratenwerth, Wolfgang Wohlers Handkommentar, 3. Aufl.2013
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