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Loi sur l’agriculture (LAgr)

Art. 53 LAgr de 2024

Art. 53 Loi sur l’agriculture (LAgr) drucken

Art. 53 (1)

(1) Abrogé par le ch. I de la LF du 20 juin 2003, avec effet au 1er janv. 2004 (RO 2003 4217; FF 2002 4395 6735).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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