Art. 53 FusG vom 2023
Art. 53 4. Kapitel: Umwandlung von Gesellschaften1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Grundsatz
Eine Gesellschaft kann ihre Rechtsform ändern (Umwandlung). Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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