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Menschenrechtskonvention (EMRK)

Art. 53 EMRK vom 2022

Art. 53 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 53 Wahrung anerkannter Menschenrechte

Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 53 Menschenrechtskonvention (EMRK) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BESK 2018 323Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt BernKundgebung; Schuldig; Beschuldigte; Bewilligung; Versammlung; Veranstaltung; Recht; Stadt; Bewilligungs; Versammlungs; Urteil; Versammlungsfreiheit; Vorinstanz; Verfahren; Kundgebungsreglement; Beschuldigten; Grund; Kundgebungen; Berufung; Verfahrens; Friedlich; Bewilligungspflicht; Verhält; Verhältnismässig; Kammer; Entscheid; Sanktion; Reglement
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