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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 52a VEGM vom 2022

Art. 52a Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 52a Einzelrichterverfahren

(1) Nach Artikel 27 der Konvention kann ein Einzelrichter eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird summarisch begründet. Sie wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt.(2) Trifft der Einzelrichter keine Entscheidung nach Absatz 1, so übermittelt er die Beschwerde zur weiteren Prüfung an ein Komitee oder eine Kammer.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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