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Code civil suisse (CC)

Art. 525 CC de 2023

Art. 525 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 525 II. Effets 1. En général

1 La réduction s’opère au marc le franc contre tous les héritiers institués et les autres personnes gratifiées, si la disposition ne révèle pas une intention contraire de son auteur.

2 Sous cette même condition et si les libéralités faites ? une personne chargée d’acquitter des legs sont sujettes ? réduction, cette personne peut demander que les legs dont elle est débitrice soient proportionnellement réduits.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 II 306Nachträglich eingetretene Beschränkung der Verfügungsfreiheit (Art. 516 ZGB). Ein Erbvertrag zwischen dem Erblasser und seiner ersten Ehefrau, der den Pflichtteil der zweiten Ehefrau verletzt, unterliegt der Herabsetzungsklage. Die Herabsetzung erfolgt für alle eingesetzten Erben im gleichen Verhältnis (Art. 525 Abs. 1 ZGB). Ehefrau; Verwandten; Erben; Erbengruppe; Quote; Erblasser; Verfügung; Nachlasses; Erbvertrag; Pflichtteil; Verwandtschaft; Vertraglich; Erblassers; Testament; Anspruch; Hinzutreten; Erbvertraglich; Gesamtnachlasses; Gekürzt; Urteil; Herabsetzung; Verfügungen; Erwägung; Vertragliche; Pflichtteils; Gesamtquote; Lydia; Verwandtengruppen; Verbleibenden
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