Art. 520 CC de 2024

Art. 520
1 Les dispositions entachées d’un vice de forme sont annulées.
2 Si le vice de forme réside dans le concours l’acte de personnes qui ont reçu elles-mêmes ou dont les membres de la famille ont reçu quelque chose dans le testament, ces libéralités sont seules annulées.
3 L’action en nullité est soumise aux règles applicables en matière d’incapacité de disposer.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 520 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF230048 | Testamentseröffnung | Berufung; Berufungskläger; Vorinstanz; Urteil; Testament; Erben; Testaments; Berufungsverfahren; Erbschein; Entscheid; Oberrichterin; Winterthur; Bezirksgericht; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Lakic; Testamentseröffnung; Einzelgericht; Familienscheine; Erblasserin; Aussicht; Akten; Verfahren; Rechtsmittelfrist; Rechtsfragen; Instanz; Auflage |
ZH | RU210114 | Testamentsanfechtung | Friedensrichteramt; Beklagten; Klage; Verfahren; Recht; Säumnis; Verfügung; Säumnisfolge; Berufung; Klagebewilligung; Friedensrichteramtes; Abschreibung; Schlichtungsverhandlung; Parteien; Klagerückzug; Eingabe; Testament; Rechtsvertreter; Verfahrens; Zustellung; Gericht; Stadt; Kreise; Schlichtungsgesuch; Frist; Schlichtungsverfahren; Ausstellung |
Dieser Artikel erzielt 11 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2022.29 | - | Trust; Erblasser; Apos; Recht; Beklagten; Vermögen; Erblassers; Vermögens; Berufung; Ausgleichung; Begünstigte; Trustvermögen; Vermögenswerte; Erben; Trusts; Beistatuten; Teilung; Zuwendung; Lebzeiten; Begünstigten; Erträge; Treuhänder; Urteil; Ableben; Solothurn |
SO | ZKBER.2021.72 | - | ültig; Ungültigkeit; Berufung; Apos; Recht; Klage; Testa; Herabsetzung; Testament; Verfügung; Vorinstanz; Ungültigkeitsklage; Herabsetzungsklage; Urteil; Rechtsbegehren; Erbvertrag; Anfechtung; Ehemann; Parteien; Erwägung; Ehefrau; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Regelung; Beklagten; Ziffer; Amtsgericht; Erblasser |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 III 1 (5A_133/2023) | Regeste Art. 505 Abs. 1 und Art. 520 Abs. 1 ZGB ; Formmangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Zwecke der erbrechtlichen Formvorschriften allgemein und in Bezug auf die Unterschrift (E. 3). Die blosse Namensangabe am Anfang des Dokuments erfüllt das Unterschriftserfordernis nicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Voraussetzungen, unter welchen der Namenszug auf einem Umschlag, in dem sich letztwillige Anordnungen befinden, dem Unterschriftserfordernis genügen kann (E. 5). | Umschlag; Unterschrift; Erblasser; Testament; Dokument; Verfügung; Recht; Erblasserin; Aufschrift; Zusammenhang; Bundesgericht; Rechtsprechung; Wille; Vorinstanz; Erblassers; Erbschaftsamt; Testaments; Formvorschrift; Namens; Formvorschriften; Willen; BREITSCHMID; Namenszug; ührt |
146 III 1 (5A_984/2018) | Art. 519 ZGB ; Ungültigkeitsklage; Anordnung der Willensvollstreckung; Sachlegitimation. Die Ungültigkeitsklage einzig gegen die Anordnung der Willensvollstreckung setzt nicht voraus, dass alle Erben und Bedachten in den Ungültigkeitsprozess einbezogen werden. Sie darf sich allein gegen den Willensvollstrecker richten (E. 4). | Willens; Willensvollstrecker; Ungültigkeit; Urteil; Willensvollstreckung; Klage; Ungültigkeitsklage; Erben; Verfügung; Recht; Anordnung; Beschwerdegegner; Todes; Miterbe; Miterben; Bedachte; Bundesgericht; Bedachten; Interesse; Rechtsprechung; Urteils; Prozessparteien; Einbezug; Ungültigerklärung; Hinweis; Willensvollstreckers; Ungültigkeitsprozess; Einheit |