CPC Art. 52 - Agir en buna fai

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 52 Cudesch da procedura civila svizzer (CPC) drucken

Art. 52 Princips da procedura e premissas per in process 1. chapitel Princips da procedura Agir en buna fai

Tut las persunas participadas a la procedura ston agir en buna fai.


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Art. 52 Cudesch da procedura civila svizzer (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230135Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Betreibungen Nr. ... und ... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf / Wiederherstellung der RechtsvorschlagsfristBetreibung; Recht; Betreibungsamt; Wohnsitz; SchKG; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführers; Publikation; Vorinstanz; Gläubiger; Untervermieterin; Zustellung; Aufenthalt; Frist; Entscheid; Aufenthaltsort; Partnerin; Rechtsmissbrauch; Betreibungen; Betreibungsamtes; Schuldner; Auskunft; Abklärungen; Zahlungsbefehls; Zahlungsbefehle; Beschwerdeverfahren
ZHPP230031ForderungEntscheid; Vorinstanz; Parteien; Urteil; Rechtsmittel; Frist; Begründung; Klage; Akten; Anträge; Oberrichterin; Verfügung; Kostenvorschuss; Betreibung; Vorschuss; Frist; Erwägungen; Sinne; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Ursprung; Forderung; Verfahren; Horgen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2023.81-Ordnungsbusse; Hauptverhandlung; Säumnis; Gericht; Parteibefragung; Verfahren; Zivilkammer; Bundesgericht; Geschäftsgang; Obergericht; Verfügung; Parteien; Beklagten; Schweizerische; Verfahrens; Entscheid; Amtsgerichtspräsidentin; Obergerichts; Akten; Vorinstanz; Säumnisfolgen; Sachverhalt; Zivilprozessordnung; Verhalten; Nichterscheinen; Störung
SOZKBER.2021.76-Ehefrau; Apos; Unterhalt; Berufung; Ehemann; Unterhalts; Vorderrichterin; Vereinbarung; Anschlussberufung; Alter; Parteien; Methode; Urteil; Unterhaltsbeitrag; Ehegatte; Ehegatten; Trennung; Scheidung; Gericht; Berufungskläger; Töchter; AHV-Alter; Verfahren; Betrag; Kinder; Pensum; Verhältnisse; ährig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 185 (4A_416/2019)
Regeste
Art. 199 Abs. 1 ZPO ; gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung. Nach Art. 199 Abs. 1 ZPO haben die Parteien bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 100'000.- ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, auch wenn sie dies gemeinsam nicht wollen. Erklärt der Beklagte, er werde der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung keine Folge leisten, darf die Schlichtungsbehörde den Kläger nicht von der Schlichtungsverhandlung dispensieren. Trotz Mitteilung des Beklagten, er werde nicht kommen, hat der Kläger an der Verhandlung teilzunehmen, allenfalls einzig um die Klagebewilligung abzuholen (E. 4).
Schlichtung; Schlichtungs; Schlichtungsverhandlung; Klage; Parteien; Schlichtungsverfahren; Klagebewilligung; Schlichtungsbehörde; Beklagte; Streitwert; Beklagten; Verzicht; Zivilprozessordnung; Gericht; Friedensrichter; Recht; Verhandlung; Schweizerische; Gesetzgeber; Streitigkeit; Streitigkeiten; Verfahren; Schlichtungsverfahrens; E-ZPO; ürde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Leuenberger Kommentar zur ZPO2021
Myriam A. Gehri, Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]2017