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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 52 StGB vom 2023

Art. 52 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 52

Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.


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Art. 52 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220164NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Statthalteramt; Verfügung; Fahrverbot; Fahrzeug; Verbot; Verbots; Gericht; Verbotstafel; Übertretung; Nahmeverfügung; Winterthur; Verfahren; Nichtanhandnahme; Bezirk; Nichtanhandnahmeverfügung; Geringfügig; Begründung; Habe; Behörde; Meter; Hauptstrasse; Vertreter; Tatfolgen; Prozesskaution; Werden; Akten
ZHUE220050EinstellungBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Richt; Äusserungen; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Ehrverletzend; Ehrverletzende; Aussage; Beschwerdegegners; Barschaft; Seitig; Parteien; Gericht; Einstellung; Ehrverletzenden; Beschwerdeführers; Recht; Akten; Beschimpfung; Konflikt; Schüler; Wiederholt; Werden; Relativ; Angeblich; Aussagen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV-2018/47Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. c, Art. 32 Abs. 1 SVG (SR 741.01); Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (SR 741.11). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h mit dem Motorrad um 35 km/h. Bestätigung des zwölfmonatigen Führerausweisentzugs wegen schwerer Widerhandlung. Die zahlreichen Einwände des Rekurrenten (u.a. unzulässiges Abstellen auf den Strafbefehl und den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt, fehlende Korrektheit einer früheren Führerausweisentzugsverfügung, zu hinterfragende bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Führerausweisentzüge bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie des Zeitpunkts des Beginns der Rückfallfrist) sind unbegründet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. September 2019, IV-2018/47). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Februar 2020 abgewiesen ( B 2019/236). Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben (1C_210/2020). Rekurrent; Recht; Führerausweis; Widerhandlung; Schwere; Strasse; Verfahren; Verfügung; Geschwindigkeit; Führerausweisentzug; Vorinstanz; Strassen; Verkehrs; Befehl; Verfahren; Strassenverkehrs; Rekurs; Rekurrenten; Verletzung; Umstände; Schweren; Urteil; Rechtsprechung; Geschwindigkeitsüberschreitung; Gefährdung; Rechtlich; Sachverhalt; Vorfall; Berücksichtigen
BSSB.2020.18 (AG.2021.316)mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit), Geldwäscherei (schwerer Fall), mehrfache Geldwäscherei und mehrfache rechtswidrige EinreiseSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Drogen; Werden; Berufung; Stellt; Kokain; Schweiz; Betäubungsmittel; Geldwäscher; Geldwäscherei; Delikt; Gespräch; Vorinstanz; Welche; Fahren; Delikts; Staatsanwaltschaft; Drogenhandel; Treffen; Spreche; Deliktsphase; September; Führt; Sprechen; Gespräche; Tätig; Person; Strafgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 IV 220 (6B_708/2012)Art. 8 StPO (Verzicht auf Strafverfolgung); Art. 52-54 StGB (Strafbefreiung). Art. 8 StPO bildet keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52-54 StGB. Das Gericht hat über die Anklage zu entscheiden und im Falle eines Schuldspruchs von einer Bestrafung abzusehen (Bestätigung der unter dem früheren Prozessrecht begründeten Rechtsprechung). Unter den Gerichten im Sinne von Art. 8 StPO sind die Gerichte zu verstehen, die über Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft entscheiden (E. 3.4). Gericht; Verfahren; Anklage; Staat; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Verfolgung; Gerichte; Anklageerhebung; Einstellung; Bestrafung; Voraussetzung; Beschwerde; Verfügung; Voraussetzungen; Schuld; Beziehungsweise; Urteil; Anwendungsfällen; Nichtanhandnahme; Gerichtliche; Einstellungsverfügung; Erfüllt; Verzicht; Prozessordnung; Schuldspruch; Über; Präparat; Fälle; Erachtet
138 IV 13 (6B_345/2011)Grobe Verletzung von Sitte und Anstand in der Öffentlichkeit (Art. 19 des Strafrechts des Kantons Appenzell A.Rh.), "Nacktwandern"; Gesetzgebungskompetenz der Kantone auf dem Gebiet des Übertretungsstrafrechts (Art. 335 Abs. 1 StGB); Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB); persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV); Verbotsirrtum (Art. 21 StGB); Strafbefreiung wegen fehlenden Strafbedürfnisses (Art. 52 StGB). Die Kantone sind gestützt auf Art. 335 Abs. 1 StGB befugt, das "Nacktwandern" im öffentlichen Raum unter Strafe zu stellen (E. 3). Eine Norm, welche demjenigen Strafe androht, der "öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt", ist hinreichend bestimmt (E. 4). Das "Nacktwandern" kann willkürfrei als grobe Verletzung von Sitte und Anstand qualifiziert werden (E. 5). Der Tatbestand setzt nicht voraus, dass der "Nacktwanderer" auf einen Menschen trifft, der dadurch in seinem Anstandsgefühl verletzt wird (E. 6). Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit verneint (E. 7). Verbotsirrtum verneint (E. 8). Keine Strafbefreiung wegen fehlenden Strafbedürfnisses (E. 9). Recht; Anstand; Sitte; Wandern; Nacktwandern; öffentlich; Kanton; Beschwerde; Recht; Rechts; Verletzt; Beschwerdeführer; Verhalten; Sittlichkeit; öffentlich; Appenzell; Kantons; Bundes; öffentliche; Verletzung; Hinweis; Kantonale; ARh; Grundrecht; Handlung; Hinweisen; Sittlichkeit; Übertretungsstrafrecht; Recht/AR

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2020.60Bundes; Verfahren; Verfahrens; Beschuldigte; Verfahren; Beschuldigten; Bundesstrafgericht; Gericht; Bundesanwaltschaft; Privatklägerinnen; Bundesstrafgerichts; Kammer; Vorverfahren; Verfolgung; Rechtsanwältin; Behörde; Beschwerde; Vergleich; Einstellung; Gebühr; BStKR; Wiedergutmachung; Parteien; Kommentar; Verfahrenskosten
CA.2019.10Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollge-setz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB)
Berufung (vollumfänglich) vom 5. Juli 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019
Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Berufung; Berufungs; Nstanz; Verfahren; Beschuldigten; Urteil; Beweis; Kammer; Verfahren; Bundesgericht; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; Recht; Schuld; Vorinstanz; Ziffer; Bundesstrafgerichts; Güter; Beweisanträge; Nstanzliche; Beschwerde; Geldstrafe; Stellung; Berufungskammer; Busse; Anträge

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
RiklinBasler Kommentar, Basel2007
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