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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 52 MWSTG vom 2023

Art. 52 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 52 Steuerobjekt

1 Der Steuer unterliegen:

  • a. die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte;
  • b. das Überführen von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG (1) in den zollrechtlich freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen. (2)
  • Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).2 Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen und ist die Einfuhr nicht nach Artikel 53 von der Steuer befreit, so ist hierauf keine Einfuhrsteuer geschuldet und die Bestimmungen über die Bezugsteuer (Art. 45–49) sind anwendbar.

    3 Bei einer Mehrheit von Leistungen gelten die Bestimmungen von Artikel 19.

    (1) SR 631.0
    (2) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zoll-freiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 52 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BEZK 2008 451Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungAppellat; Mehrwertsteuer; Zahlung; Appellatin; Steuer; Konkurs; Schuld; Zollverwaltung; Appellantin; Vorsteuer; SchKG; Bezahlt; Gläubiger; Einfuhr; Schuldner; Eidgenössische; Eidgenössische; Zahlungseinstellung; Betrag; Betreibung; Eidgenössischen; Zahlungen; Vorsteuerabzug; Konkurseröffnung; Veranlagung; Person; MWStG; Verlust; Veranlagungsverfügung; Steuerverwaltung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-2514/2020ZölleBeschwerde; Hunde; Einfuhr; Urteil; Beschwerdeführerin; Markt; Steuer; Einfuhrsteuer; MWSTG; Schätzung; Marktwert; BVGer; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Sachverhalt; Recht; Abgabepflichtige; Tierheim; Person; Vorliegende; Verwaltung; Transport; Vorliegenden; Ermessen; Inland; Verfahren; Höhe; Strasse; Vieler:
    A-584/2020ZölleObjekt; Objekte; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Beweis; Schweiz; Verfahren; Beschlagnahme; Einfuhr; Urteil; Beschlagnahmt; Bundes; Zollpfand; Verfahren; Gutachten; Recht; Verfügung; Schätzung; BVGer; MWSTG; Forderung; Abgabe; Verdacht; Freigabe; Sicherstellung; Einfuhrsteuer; Bestritten; Zollpfandrecht

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BE.2017.7Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Gesuch; Gesuchsgegner; Papiere; Durchsuchung; Bundes; Daten; Datenträger; Entsiegelung; Fahrzeug; Gestellten; Sichergestellt; Einfuhr; MWSTG; Sichergestellten; Beschwerde; Gericht; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Papieren; Einsprache; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Frist; Durchsuchen; Zollstelle; Versiegelt;Schweiz
    BE.2016.5Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Gesuch; Gesuchsgegnerin; Bundes; Papiere; Durchsuchung; MWSTG; Untersuchung; Unterlagen; Versiegelt; Entsiegelung; Wartung; Gemeldet; Gelte; Sichergestellt; Angemeldet; Beschwerde; Ordner; Untersuchung; Gestellten; Wartungs; Bundesstrafgericht; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Sichergestellten; Zollstrafuntersuchung; Versiegelten; Tatverdacht; Beschwerdekammer; Verfahren
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