Art. 52 LTF de 2025

Art. 52 Addition
Les divers chefs de conclusions formés dans une affaire pécuniaire par la même partie ou par des consorts sont additionnés, à moins qu’ils ne s’excluent.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 52 Loi sur le Tribunal fédéral (BGG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210007 | Forderung | LugÜ; Recht; Lieferung; Handel; Urteil; Vertrag; Beklagten; Lieferort; Transport; Über; Gericht; Versendung; Klage; Rechnung; Handelsgericht; Gedankenstrich; Versendungskauf; Abholung; Zuständigkeit; Trim/KeySafety; Systems; Lieferorts; Rechtsprechung; Verfügung; Parteien; Gerichtsstand; Kommentar |
ZH | HG060131 | Forderung | Beklagte; Beklagten; Klägerinnen; Anker; Unternehmer; SIA-Norm; Hangs; Beweis; Hangsicherung; Offerte; Ausführung; Recht; Mängel; Baugr; Schaden; Vertrag; Bewegung; Bauherr; Klage; Zeuge; Selbstbohranker; Leistung; Gauch; Besserung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 II 307 | Art. 89, 95 und 110 BGG, Art. 3, 5 und 9 Abs. 2bis BGBM. Öffentliches Beschaffungsrecht; Einladungsverfahren; Beschwerdebefugnis der Anbieterin, die an einem Einladungsverfahren teilgenommen hat; Rechtsanwendung von Amtes wegen. Zulässigkeit des Einladungsverfahrens (E. 5). Die Beschwerdelegitimation richtet sich auch für das kantonale Verfahren mindestens nach Art. 89 BGG. Das schutzwürdige Interesse, welches die Legitimation begründet, besteht dabei im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Anliegen obsiegt. Sind die Voraussetzungen von Art. 89 BGG erfüllt, ist die Beschwerdeführerin mit sämtlichen in Art. 95 BGG vorgesehenen Rügen zum Verfahren zugelassen. Diese allgemeinen Regeln gelten auch im Beschaffungsrecht (E. 6.1- 6.4). Muss das gesamte Verfahren wiederholt werden, könnte die im Einladungsverfahren unterlegene Anbieterin ein neues Angebot einreichen und ihre Chancen auf den Zuschlag erhöhen sich; es entsteht ihr ein praktischer Nutzen. Sie ist deshalb befugt, die Durchführung eines offenen Verfahrens zu beantragen. Tritt das kantonale Gericht auf die Beschwerde ein, hat es das Recht von Amtes wegen anzuwenden und muss offensichtliche rechtliche Mängel bei der Wahl des Vergabeverfahrens selbst ohne entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin beseitigen (E. 6.5-6.8). | Verfahren; Anbieter; Einladung; Einladungsverfahren; Recht; Vergabe; Beschaffung; Verfahrens; Bundes; Zuschlag; Verwaltungsgericht; Gemeinde; Amtes; Anbieterin; Legitimation; Angebot; Interesse; Rüge; Antrag; Entscheid; Bundesgericht; Vorinstanz; Chance; Urteil; IVöB; Einladungsverfahrens |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-2218/2006 | Subventionierung Berufsbildung | Quot;; Beruf; Projekt; Berufsbildung; _quot;; Quot;I; Vorinstanz; Gesuch; Anspruch; Bundesbeiträge; Berufsbildungsgesetz; Recht; Verfahren; Subvention; Wiedereinstieg; Verfügung; Verfahrens; Bezug; Quot;V; Entscheid; Berufsbildungsgesetzgebung; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Beiträge; Situation; Beschwerdeführers; Verbleib; Eidgenössische |