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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 51a VVG vom 2023

Art. 51a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 51a Versicherungssumme; Ersatzpflicht bei Unterversicherung (1)

1 Soweit der Vertrag oder dieses Gesetz (Art. 38c) nichts anderes bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für den Schaden nur bis auf die Höhe der Versicherungssumme.

2 Erreicht die Versicherungssumme den Ersatzwert nicht (Unterversicherung), so ist der Schaden, wenn nichts anderes vereinbart ist, in dem Verhältnisse zu ersetzen, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwerte steht.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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