Art. 512 CCS dal 2025

Art. 512 Contratto successorio
1 Il contratto successorio richiede per la sua validità le forme del testamento pubblico.
2 Le parti devono dichiarare simultaneamente la loro volontà al funzionario e firmare l’atto alla presenza del funzionario stesso e dei due testimoni.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 512 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB220025 | Forderung | Aktie; Aktien; Beklagten; Vorinstanz; Vereinbarung; Vertrag; Kaufrecht; Namenaktie; -Aktie; Namenaktien; -Aktien; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Kläger; Vertragspartei; Klägers; Anschlussberufung; Aktienzertifikat; Vertragsparteien; Auslegung |
VD | HC/2015/506 | - | écuteur; Exécuteur; Aigle; ésignation; écision; étant; état; Chambre; écution; épens; étation; ésigné; éfunt; écédé; écembre; êté; époux; épôt; Ayant; éfaut; Exécution; écrit |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
127 III 529 | Ehevertrag; Formungültigkeit der erbrechtlichen Anordnungen; richterliche Ergänzung des Vertrages. Die gesetzlichen Formvorschriften beziehen sich auf die Regelung des Vertragsinhaltes durch die Vertragsparteien und nicht auf die vertragsergänzende Tätigkeit des Richters. Dieser ist auch bei formbedürftigen Verträgen befugt, "konstruktiv" bzw. "modifizierend" einzugreifen, wenn dies als notwendig und sinnvoll erscheint. Massgeblichkeit des hypothetischen Willens der Vertragsparteien (E. 3). | Vertrag; Vertrags; Liegenschaft; Liegenschaften; Urteil; Beklagten; Kommentar; Verträge; Berufung; Vertrages; Ehemann; Erben; Ergänzung; Vertragsparteien; Verträgen; Ehegatte; Gesamtgut; Berner; KRAMER; Teilnichtigkeit; Wille; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY; Anhaltspunkte; Regelung; Eheleute; Ehegatten |
118 II 273 | Form beim öffentlichen Testament (Art. 501 f. ZGB). Hat der Erblasser die Urkunde zwar selber unterschrieben, jedoch nicht selber gelesen, so muss der Beamte ihm die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vorgelesen haben. Ist dem Erblasser die Urkunde vor dem Beizug vorgelesen worden, so ist das Testament ungültig, selbst wenn es der Erblasser selber unterschrieben hat. | Urkunde; Zeugen; Erblasser; Testament; Verfügung; Bundesgericht; Recht; Rechtsprechung; Testamentes; Beurkundung; Gültigkeit; Gesetzes; Erblasserin; Willen; Ungültigkeit; Unterschrift; Notar; Auslegung; Todes; Berufung; Urkundsperson; Gültigkeits |