Art. 510 2. Destruction
1 The testator may revoke his or her will by destroying the deed.
2 If the deed is destroyed by others wilfully or by accident, the will likewise becomes void inasmuch as its content may no longer be ascertained precisely and completely; claims for damages are reserved.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF220088 | Öffentliche letztwillige Verfügung (Wiedererwägung) | Berufung; Testament; Erblasser; Vernichtung; Vorinstanz; Recht; Berufungsbeklagte; Entscheid; Erblasserin; Verfügung; Widerruf; Notar; Letztwillige; Läge; Testamente; Testamentes; öffnung; Willen; Berufungskläger; Urteil; Berufungsbeklagten; Verfahren; Gungen; Wiedererwägung; Partei; Rechtlich; Notariat; Gericht; Widerrufs; Parteien |
ZH | AA080139 | Kantonales BeschwerdeverfahrenRüge der willkürlichen tatsächlichen AnnahmeSubsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerinnen; Erblasserin; Vorinstanz; Erwägung; Liegende; Letztwillige; Verfügung; Akten; Erwägungen; Vermerk; Beschwerdegegner; Beschwerdeschrift; Entscheid; Recht; Exemplar; Liegenden; Angefochten; Vorinstanzliche; Wiesen; Nichtigkeitsgr; Angefochtene; Letztwilligen; Vorbringen; Original; Verwiesen; Angefochtenen; Schriftstück |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | AU 98 10 | § 31 BeurkG und § 6 BeurkV. Die Abschrift der widerrufenen öffentlichen letztwilligen Verfügung darf entsprechend dem Willen des Testators durch Zerstörung beseitigt werden, braucht also nicht in der Aktensammlung des Notars zu bleiben. | Abschrift; Aktensammlung; Urkundsperson; Testator; Notar; BeurkV; Widerrufen; Letztwillige; Widerrufenen; Verfügung; Aufbewahrung; Zerstörung; Aufsichtsbehörde; Rechtssicherheit; Testators; Urkundspersonen; Abschriften; Urkunde; Exemplar; Aufsichtstätigkeit; Beurkundetes; Vernichtet; Aushändigung; Aufbewahrungspflicht; Dafür; Zweck; Notars; Gilt; Luzernischen; Notare |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
116 II 117 | Eigenhändige letztwillige Verfügung; führt die inhaltlich unrichtige Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung auf Klage hin zur Ungültigkeit des Testaments (Art. 505 Abs. 1, 520 ZGB)? Übersicht über die bisherige Rechtsprechung (E. 3), die Kritik seitens der Lehre und die Entwicklung im Ausland (E. 4 und 5). Ermittlung des richtigen Errichtungsortes durch Auslegung des Verfügungsinhaltes (E. 6); ausserhalb der Urkunde liegende Sachumstände dürfen hiezu - wie bisher - beigezogen werden (E. 3 und 6). Anwendbarkeit des "favor testamenti" auf Inhalt und Form letztwilliger Verfügungen (E. 7b, c). Zweck der Angabe von Errichtungsort und -zeit im Sinne von Art. 505 Abs. 1 ZGB (E. 6 und 7d). Voraussetzungen, unter denen ein formell vollständiges, aber inhaltlich unrichtiges Datum nicht zur Ungültigkeit des Testaments führen soll (E. 7c und d; Änderung der Rechtsprechung). | Testament; Verfügung; Datum; Testaments; Recht; Errichtung; Datums; Rechtsprechung; Richtige; Erblasser; Gültig; Angabe; Letztwillig; Hinweis; Letztwillige; Richtigkeit; Eigenhändig; Hinweise; Urkunde; Beweis; Liegende; Datierung; Verfügungen; Auslegung; Ungültigkeit; ESCHER; Hinweisen; Lehre; Formell |
101 II 211 | Art. 509 ff. ZGB; Widerruf des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung. Auch eine durch Vernichtung (Art. 510 Abs. 1 ZGB) widerrufene letztwillige Verfügung kann durch erneute Verfügung wieder in Kraft gesetzt werden, sofern sie den Formerfordernissen genügt hatte und sich ihr Inhalt zweifelsfrei rekonstruieren lässt (Erw. 4). | Verfügung; Testament; Letztwillige; Erblasser; Erblasserin; Widerruf; Urkunde; Urteil; Widerrufe; Widerrufen; Gültig; Freiburghaus; Vernichtete; Recht; Testaments; Letztwilligen; Berufung; Stäger; Wille; Widerrufs; Widerrufene; Notar; Paulita; Vorinstanz; Vernichtung; Schriftstück; Eigenhändig; Widerklage; Entwurf |