Art. 51 Soprassicurazione
Se la somma assicurata eccede il valore di assicurazione (soprassicurazione), l’assicuratore non è vincolato al contratto verso lo stipulante, quando questi abbia stipulato il contratto nell’intento di procurarsi con la soprassicurazione un utile illecito. L’assicuratore ha diritto a tutta la prestazione convenuta.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV-Z 2013/2 | Entscheid Art. 22 Abs. 2 ATSG (in Verbindung mit Art. 85bis IVV und Art. A5 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten): Die Grenze der Überentschädigung ist mit 80% des versicherten Tageslohns klar festgelegt worden und die Berechnung des Rückforderungsbetrags durch die Beklagte richtig erfolgt. Art. 69 ATSG mit der Überentschädigungs-Grenze beim mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich Mehrkosten findet auf die allfällige Verrechnung von Taggeldzahlungen nach VVG keine Anwendung. In die Berechnung der Überentschädigung sind auch Kinderrenten der IV uneingeschränkt einzubeziehen, da diese akzessorischen Charakter (zur Stammrente) haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2013, KV-Z 2013/2). Auf die Beschwerde 4A_12/2014 betreffend Parteientschädigung ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. März 2014 nicht eingetreten. | Beklagte; Taggeld; Überentschädigung; Klägerin; Mobiliar; Verrechnung; Versicherung; Kinderrente; Tochter; August; Beklagten; Rückforderung; IV-Rente; Schweizer; Arbeit; Treffen; Versichert; Versicherte; Gegenüber; Liegen; Leistungen; Richte; Bundesgesetz; Berechnung; Taggeldversicherung; Errechne; IV-Renten |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV-Z 2013/2 | Entscheid Art. 22 Abs. 2 ATSG (in Verbindung mit Art. 85bis IVV und Art. A5 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten): Die Grenze der Überentschädigung ist mit 80% des versicherten Tageslohns klar festgelegt worden und die Berechnung des Rückforderungsbetrags durch die Beklagte richtig erfolgt. Art. 69 ATSG mit der Überentschädigungs-Grenze beim mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich Mehrkosten findet auf die allfällige Verrechnung von Taggeldzahlungen nach VVG keine Anwendung. In die Berechnung der Überentschädigung sind auch Kinderrenten der IV uneingeschränkt einzubeziehen, da diese akzessorischen Charakter (zur Stammrente) haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2013, KV-Z 2013/2). Auf die Beschwerde 4A_12/2014 betreffend Parteientschädigung ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. März 2014 nicht eingetreten. | Taggeld; Überentschädigung; Mobiliar; Rente; Verrechnung; Zahlung; Kinderrente; Versicherung; Tochter; Klage; Beklagten; IV-Rente; Rückforderung; Arbeit; Setze; Schweizer; Berechnung; Leistungen; Bundesgesetz; IV-Renten; Taggeldleistungen; Anspruch; Errechne; Taggeldversicherung; Gericht; Vorleistungen; Partei; Betrag |