Art. 51 Cavaliers, animaux Cavaliers
(art. 50, al. 1 et 4, LCR)
1 Seuls les cavaliers exercés emprunteront les routes ? trafic intense; ils ne monteront que des animaux habitués ? la circulation. Un cavalier ne conduira ? la main qu’un seul autre cheval.
2 Il n’est permis aux cavaliers d’avancer deux de front que s’ils se trouvent en groupe de six au moins ou circulent de jour hors des localités, sur des routes ? faible circulation.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
116 IV 233 | Art. 51 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 2, Art. 96 VRV; Sicherung der Unfallstelle; anwendbare Strafbestimmung. Art. 54 Abs. 2 VRV, der keine Verkehrsregel darstellt und sich auf Art. 106 Abs. 1 SVG stützt, begründet keine neue, selbständige Pflicht, sondern konkretisiert nur Art. 51 Abs. 1 SVG. Die Unterlassung der sofortigen Benachrichtigung der Polizei zum Zwecke der unverzüglichen Beseitigung einer Gefahr ist daher ausschliesslich nach Art. 92 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Allein bei der Verletzung von VRV-Bestimmungen mit gesetzesvertretendem Charakter findet Art. 96 VRV Anwendung. Zwischen den Strafbestimmungen von 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV besteht kein qualitativer Unterschied, so dass die irrtümliche Anwendung der einen anstelle der anderen mangels Auswirkung auf das Strafmass im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt. | Pflicht; Verkehrs; Unfall; Polizei; Beschwerdegegner; Verkehrsregel; Bestimmung; Unverzüglich; Verhalten; Gericht; Verletzt; Sicherung; Gefahr; Benachrichtigen; Statuiert; Verletzung; Pflichten; Entscheid; Sorgen; Möglichkeit; Verkehrsregeln; Fahrzeug; Benachrichtigung; Urteil; Blutprobe; Verletzt; Verordnung; Vereitelung; Statuierte |