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Ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR)

Art. 51 OCR de 2022

Art. 51 Ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) drucken

Art. 51 Cavaliers, animaux Cavaliers

(art. 50, al. 1 et 4, LCR)

1 Seuls les cavaliers exercés emprunteront les routes ? trafic intense; ils ne monteront que des animaux habitués ? la circulation. Un cavalier ne conduira ? la main qu’un seul autre cheval.

2 Il n’est permis aux cavaliers d’avancer deux de front que s’ils se trouvent en groupe de six au moins ou circulent de jour hors des localités, sur des routes ? faible circulation.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 IV 233Art. 51 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 2, Art. 96 VRV; Sicherung der Unfallstelle; anwendbare Strafbestimmung. Art. 54 Abs. 2 VRV, der keine Verkehrsregel darstellt und sich auf Art. 106 Abs. 1 SVG stützt, begründet keine neue, selbständige Pflicht, sondern konkretisiert nur Art. 51 Abs. 1 SVG. Die Unterlassung der sofortigen Benachrichtigung der Polizei zum Zwecke der unverzüglichen Beseitigung einer Gefahr ist daher ausschliesslich nach Art. 92 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Allein bei der Verletzung von VRV-Bestimmungen mit gesetzesvertretendem Charakter findet Art. 96 VRV Anwendung. Zwischen den Strafbestimmungen von 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV besteht kein qualitativer Unterschied, so dass die irrtümliche Anwendung der einen anstelle der anderen mangels Auswirkung auf das Strafmass im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt. Pflicht; Verkehrs; Unfall; Polizei; Beschwerdegegner; Verkehrsregel; Bestimmung; Unverzüglich; Verhalten; Gericht; Verletzt; Sicherung; Gefahr; Benachrichtigen; Statuiert; Verletzung; Pflichten; Entscheid; Sorgen; Möglichkeit; Verkehrsregeln; Fahrzeug; Benachrichtigung; Urteil; Blutprobe; Verletzt; Verordnung; Vereitelung; Statuierte
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