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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 51 UVG vom 2023

Art. 51 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 51 und 52 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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