Art. 51 CPP dal 2024

Art. 51 Diritto di partecipare agli atti procedurali
1 Le parti, i loro patrocinatori e l’autorit richiedente possono partecipare agli atti procedurali domandati, in quanto il presente Codice lo preveda.
2 Se la partecipazione è possibile, l’autorit richiesta comunica all’autorit richiedente, alle parti e ai loro patrocinatori dove e quando sar eseguito l’atto procedurale.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 51 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AK.2011.4 | Entscheid Art. 417 StPO (SR 321.0). Kostenauflage an den Parteivertreter (Anklagekammer, 1. März 2011, AK.2011.4). | Recht; Rechtsmittel; Massnahme; Verfahrens; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Entlassung; Massnahmevollzug; Beschwerdeführers; Rechtsmittelfrist; Frist; Entscheid; Gesetzgebung; Einvernahme; Rechtsmittels; Parteivertreter; Sinne; Rechtsprechung; Minimum; Viktor; Schweizerischen; Prozessordnung; Verfahrensbeteiligte; Rechtsmitteleingabe; Bezug; ührten |
BE | BK 2020 37 | Ausstand | Gesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Einvernahme; Verfahrens; Ausstand; Verfahren; Fragen; Fürsprecher; Sachen; Person; Fragerecht; Recht; Befangenheit; Staatsanwalt; Beschwerdekammer; Ausstandsgesuch; Verhalten; Staatsanwalts; Behörde; Gesuchstellers; Anschein; Hinweis; Bundesgericht; Staatsanwaltschaft; Sorgerecht; Bundesgerichts |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 IV 74 (1B_105/2014) | Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerderecht. Behandlung der Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses während des bundesgerichtlichen Verfahrens (E. 1.3). Regeste b Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 sowie Art. 237 Abs. 1 und 2 lit. g StPO, Art. 51 StGB; Verhältnismässigkeit von milderen Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft. Auch Ersatzmassnahmen müssen verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist dem Ausmass der Beschränkung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Im zu beurteilenden Fall Verhältnismässigkeit von Kontaktverboten bejaht (E. 2). Regeste c Art. 5 StPO; Beschleunigungsgebot. Die Aufhebung von Ersatzmassnahmen wegen einer Verfahrensverzögerung kommt nur in Betracht, wenn diese besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörde erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Bei der Aufhebung von Ersatzmassnahmen ist grössere Zurückhaltung geboten als bei Untersuchungshaft. Je weniger die Ersatzmassnahmen den Beschuldigten belasten, desto krasser muss die Verfahrensverzögerung sein, damit sich die Aufhebung rechtfertigt (E. 3). Regeste d Art. 9 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Auferlegung der Verfahrenskosten, Treu und Glauben. Durfte der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des kantonalen Gerichts darauf vertrauen, mit seinen Anträgen durchzudringen, und weist es diese in Änderung der Rechtsprechung ab, darf es ihm keine Verfahrenskosten auferlegen (E. 4.1-4.3). | Ersatzmassnahme; Ersatzmassnahmen; Untersuchungs; Verfahren; Untersuchungshaft; Kontakt; Kontaktverbot; Verfahrens; Kontaktverbote; Freiheit; Rechtsprechung; Beschleunigung; Aufhebung; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Verhältnis; Hinweis; Urteil; Staatsanwaltschaft; Sachen; Verhältnismässigkeit; Verfahrenskosten; Verfahren; Verlängerung; Interesse; Hinweisen; Beschuldigte |