LEF Art. 51 -

Einleitung zur Rechtsnorm LEF:



Art. 51 LEF dal 2024

Art. 51 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 51 Foro del luogo in cui si trova la cosa

1 Per i crediti garantiti da pegno manuale l’esecuzione si può promuovere tanto al luogo determinato giusta gli articoli 46 a 50, quanto al luogo in cui si trova il pegno o la sua parte di maggior valore. (1)

2 Pei crediti ipotecari l’esecuzione si può fare soltanto nel luogo in cui si trova il fondo ipotecato. Se è diretta contro più fondi ipotecati situati in diversi circondari, si fa in quello dove trovasi la parte di maggior valore dei medesimi.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 51 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180164Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Verwertung; Liegenschaft; Betreibung; Betreibungs; Pfändung; SchKG; Beschwerde; Betreibungsamt; Liegenschaften; Sachen; Forderung; Entscheid; Vorinstanz; Forderungen; Schuldner; Verwertungsbegehren; Reihenfolge; Grundpfand; Grundstück; Strasse; Kanton; Betreibungen; Beschwerdeführern; Pfändungsgläubiger; Beschwerdegegner; -Strasse
ZHPS160038Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; SchKG; Pfändung; Betreibungsamt; Recht; Zahlungsbefehl; Vorinstanz; Bonstetten; Grundstück; Liegenschaft; Nichtigkeit; Schuld; Aufsichtsbehörde; Forderung; Pfand; Konkurs; Vorbringen; Entscheid; Landquart; Grundstücke; Beschwerdeverfahren; Sinne; Betreibungsart; Miteigentum; Schuldbetreibung; Betreibungsamtes
Dieser Artikel erzielt 211 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 V 88Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG; Insolvenzentschädigung. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG entsteht in dem Zeitpunkt des Zwangsvollstreckungsverfahrens, in welchem die Gläubiger - auf die vom Konkursgericht nach gestelltem Konkursbegehren erlassene Kostenvorschussverfügung hin - von einer Bezahlung des Kostenvorschusses infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers absehen (E. 6). Konkurs; Arbeit; Konkursbegehren; Kostenvorschuss; Insolvenzentschädigung; Gläubiger; Arbeitgeber; Überschuldung; Anspruch; Arbeitgebers; Konkursgericht; SchKG; Arbeitslosenkasse; Nichteintreten; Zwangsvollstreckung; Kostenvorschusses; Verfahren; Nichteröffnung; Konkursandrohung; Basel; Zwangsvollstreckungsverfahren; Zeitpunkt; Kostenvorschussverfügung; Zahlung; Einsprache; Konkurseröffnung; Konkurses; Basel-Stadt; Einspracheentscheid; öffnet
105 III 117Betreibung auf Faustpfandverwertung; Betreibung am Ort, wo sich das Pfand befindet (Art. 51 Abs. 1 SchKG). 1. Verpfändete Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, befinden sich am Wohnsitz des Pfandgläubigers (E. 2a). 2. Ein Wertpapierdepot, das der Bank verpfändet ist, die das Depotkonto führt, befindet sich am Sitz dieser Bank, wo immer die einzelnen Papiere aufbewahrt werden (E. 2c). Pfand; Betreibung; Forderung; Wertpapier; Pfandgläubiger; Zahlungsbefehl; Investment; Building; Trust; Rekurrent; Depot; Forderungen; Betreibungsamt; Ansprüche; Arrest; Pfandverwertung; Pfandrecht; Pfandgläubigerin; Rekurrenten; Entscheid; Rekurs; SchKG; Pfandgläubigers; Israel; British; Betreibungsbegehren; Pfänder; Schuldbetreibung